Reiseveranstalter muss nach Unfall beim Transfer Reisepreis erstatten

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Die Reiseteilnehmer buchten bei einem Veranstalter eine Pauschalreise in die Türkei. Im Preis war auch der Transfer von Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf der Fahrt kam es zu einem Unfall, bei dem der Bus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde.

Die Reiseteilnehmer erlitten schwere Verletzungen; sie sehen darin einen Reisemangel und verlangten Rückzahlung des Reisepreises.

Das Amtsgericht hat den Klagen teilweise stattgegeben. Demgegenüber wies das Landgericht die Klagen mit der Begründung ab, es habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das der schuldlose Reiseveranstalter nicht einzustehen habe.

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Veranstalter zur Erstattung des Reisepreises verurteilt. Die Reiseleistung war insgesamt mangelhaft, weil es dem Veranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt ins Hotel zu bringen und diese deshalb auch nicht die weiteren Leistungen in Anspruch nehmen konnten. Auf den Umstand, dass den Veranstalter kein Verschulden traf, kam es nicht an. Die sogenannte „Preisgefahr“ liegt beim Reiseveranstalter.

 

BGH, Urteil vom 06.12.2016 Az. X ZR 117/15 und X ZR 118/15

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