OVG NRW: Ehemann muss Haus für Pflege der Ehefrau einsetzen

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden, dass ein Ehemann ein zu seinem alleinigem Vermögen gehörendes Haus für die Pflegekosten seiner Ehefrau einsetzen muss.

Nach dieser Entscheidung hat eine in einem Pflegeheim lebende Frau keinen Anspruch auf Pflegewohngeld, wenn ihr Ehemann Alleineigentümer eines Hauses ist, aus dessen Verkauf die Kosten gedeckt werden können. Es spielt keine Rolle, dass die Frau nicht Eigentümerin der Immobilie ist und ob der Ehemann sich weigert, diese zu verkaufen. Mit dieser Entscheidung hat das OVG das Urteil der vorhergehenden Verwaltunsgerichts geändert und die Klage der Heimbewohnerin abgewiesen.

Nach der Auffassung der Richter aus Münster wird Pflegewohngeld nur gewährt, wenn das Vermögen der zu pflegenden Person und deren Ehepartners zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreicht. Da in diesem Fall die Ehefrau nicht von ihrem Mann getrennt lebte, muss dessen Vermögen berücksichtigt werden. Bei dem Haus handelte es sich um verwertbares Vermögen. Es spiele keine Rolle, dass der Ehemann sich geweigert habe, sein Vermögen zur Pflege seiner Ehefrau anzugreifen, vielmehr sei der Gesetzgeber von einer Einstandsgemeinschaft ausgegangen zwischen Ehepartnern. Eine Verweigerung dieser Einstandsgemeinschaft durch einen Ehepartner führe nicht dazu, dass von der Regelung abgewichen werden.

OVG NRW, 12 A 3076/15 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 11 K 1952/13)

Quelle: Pressemitteilung OVG

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