Erbschaftsteuerbefreiung trotz vorzeitigem Auszug aus dem Familienheim

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Wer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG ein „Familienheim“ erbt und dieses dann für mindestens 10 Jahre selbst nutzt, genießt insoweit eine Steuerbefreiung von der Erbschaftsteuer. D. h. der Wert der Immobilie bleibt bei der Berechnung der Erbschaftsteuer außen vor. Zieht der Erbe vor Ablauf der Frist aus drohen Nachforderung durch das Finanzamt.
Wie der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 01. Dezember 2021, Aktenzeichen: – II R 1/21 – kürzlich feststellte, ist der Erbe auch dann von der Steuer zu befreien, wenn er vor Ablauf der 10 Jahre die Selbstnutzung wegen Unzumutbarkeit aufgibt.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hat die Klägerin ihren Ehemann beerbt und lebte zunächst weiter im Familienheim. Nach knapp 2 Jahren veräußerte sie das Haus jedoch und zog in eine Eigentumswohnung. Das Finanzamt strich die Steuerbefreiung wegen fehlender Selbstnutzung. Die Witwe berief sich im finanzgerichtlichen Verfahren darauf, dass sie aus gesundheitlichen Gründen ausziehen musste. Auf Anraten ihres Arztes sollte sie wegen einer schweren Depression aus dem Familienwohnheim ausziehen. Es habe also zwingende Gründe für die Beendigung der Selbstnutzung gegeben. Das Finanzgericht sah dies anders und wies die Klage ab.
Der Bundesfinanzhof stellte anschließend fest, dass die 10-Jahresfrist nicht gilt, wenn der Erbe aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert ist, das Familienheim selbst zu nutzen. Dabei geht es nicht nur um Fälle der faktischen Unmöglichkeit, weil z. B. ein Erbe pflegebedürftig wird, oder körperlich nicht mehr dazu in der Lage ist, das Familienheim zu bewohnen, sondern auch um Fälle der Unzumutbarkeit einer Selbstnutzung. Diese können auch gegeben sein, wenn der Erbe durch den Verbleib im Familienheim eine erhebliche Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes zu erwarten habe. In solchen Fällen muss das Finanzgericht gegebenenfalls durch eine ärztliche Begutachtung die geltend gemachte Erkrankung und deren Schwere überprüfen.
Haben Sie eine Steuernachforderung wegen vorzeitiger Beendigung der Selbstnutzung erhalten, kann innerhalb von einem Monat Einspruch eingelegt werden werden.

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