Der Erbe des Versicherungsnehmers kann ohne Einwilligung der Versicherten Person die Versicherungsnehmereigenschaft auf einen anderen übertragen

, ,

I. Das Problem
Lebensversicherungsverträge werden häufig in der Nachlassgestaltung verwandt. In vielen Fällen ist es den Erben des Versicherungsnehmers aber nach dessen Tod noch möglich diese Nachlassplanung zu umgehen oder abzuändern. Vermeintlich sichere Ansprüche können so verlorengehen oder gezielt vereitelt werden.
Man kann nicht nur sein eigenes Leben sonderen auch das einer anderen Person versichern. Neben der reinen Risikolebensversicherung, die nur bei Tod zahlt, gibt es auch die Möglichkeit eine Zahlung im Erlebensfalll zu einem bestimmten Zeitpunkt zu vereinbaren. Damit niemand mit dem Leben eines anderen spekulieren kann, hat der Gesetzgeber hat in § 150 Abs. 2 VVG vorgesehen, dass die versicherte Person dann ihre Einwilligung erteilen muss, wenn „die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen wird“.
Hierzu hat der BGH nun entschieden, dass die Versicherte Person nicht einwilligen muss, wenn die Versicherungsnehmerstellung oder Bezugsberichtigung im Erlebensfall übertragen wird.

II. Sachverhalt
In dem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 27.06.2018, Az. IV ZR 222/16) führt dies zu einem vom Erblasser und ursprünglichen Versicherungsnehmer so sicher nicht gewollten Ergebnis:
Der Großvater der Kläger schloss für diese als Begünstigte auf das Leben der Mutter der Kläger, seiner Schwiegertochter, zwei Kapitallebensversicherungen ab. Die Klägers sollten nach 20 Jahren je 100.000,00 DM erhalten. Die Prämien zahlte der Großvater. Als er starb wurde er von seiner Ehefrau beerbt. Diese zahlte zunächst weiter die Prämien und teilte dann, drei Jahre bevor die erste Versicherungsleistung ausgzahlt worden wäre, der Versicherung mit, dass sie die Versicherungsnehmerstellung auf den Onkel der Kläger übertrage. Der Onkel sollte auch neuer Bezugsberechtigter zu den Versicherungen im Erlebensfalle sein. Kurz darauf kassierte der Onkel die erste Versicherungsleistung und kündigte den zweiten Vertrag, zu dem er sich den Rückkaufswert auszahlen lies.

Die Kläger verklagten die Versicherung und die Erbin. Sie verlangten Schadenersatz bzw. die errechnete Versicherungsleistung und beriefen sich unter anderem auf § 150 VVG. Sie waren der Ansicht, dass die Übertragung und Kündigung der Versicherungen ohne Einwilligung der versicherten Person unwirksam sei.

III. Lösung
Der BGH hat die Klage in letzer Instanz als unbegründet abgewiesen. § 150 VVG soll verhindern, dass mit dem Leben eines anderen spekuliert wird. Daher muss die versicherte Person nur einwilligen, wenn sich Ihr Risiko erhöht, also wenn eine Versicherung abgeschlossen wird oder ein anderer im Todesfalle begünstigt wird. Die Kündigung oder die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung und des Bezugsrechts im Erlebensfall stellen kein erhöhtes Risiko für die Mutter der Kläger dar. Sie musste also nicht einwilligen. Versicherungsrechtlich ist der Fall damit abgeschlossen. Es bestehen keine Ansprüche gegen die Versicherung, die alles richtig gemacht hat. Wegen möglicher Ansprüche aus einem Vermächtnis wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Erbrechtlich hat der Großvater hier seinen Enkeln wohl die Versicherung als Vermächtnis zugedacht. Das scheint aber bei der rein auf das Versicherungsrecht gestützten Klage aus dem Blick geraten zu sein. Das Vermächtniss kann nur gegenüber dem Erben geltend gemacht werden und unterliegt mit drei Jahren ab Kenntnis einer recht kurzen Verjährung.

IV. Fazit
Rechtssichere Nachlassgestaltungen mit Lebensversicherungen erfordern sowohl erb- als auch versicherungsrechtliche Kenntnis.
Ein einmal eingeräumtes Bezugsrecht kann durch geschicktes Vorgehen in vielen Fällen geändert werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert