Bundesgerichtshof: Rückabwicklung eines Kaufvertrages ist nach erklärter Minderung ausgeschlossen

In einem Urteil vom 09. Mai 2018 hat sich der für das Kaufvertragsrecht zuständige 8. Senat des Bundesgerichtshofs mit der Frage beschäftigt, ob es möglich ist, nach einer erklärten Minderung noch vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Gesellschaft hatte einen Kaufvertrag über ein höherpreisiges Kraftfahrzeug abgeschlossen. In Folge brachte die spätere Klägerin das Kfz insgesamt sieben mal wegen verschiedener Mängel in eine Niederlassung der Beklagten. Hier wurden die Mängel jeweils beseitigt.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, diese Mängel seien auf eine auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhende Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs zurückzuführen. Deshalb erklärte sie im Wege einer Klage vor Gericht die Minderung des Kaufpreises von 20 Prozent. Nach Klageerhebung suchte sie erneut eine Niederlassung der Beklagten wegen zweier weiterer Mängel auf. Einer dieser Mängel wurde beseitigt, ein weiterer Mangel jedoch nicht anerkannt.

Anschließend stellte die Klägerin ihr Klagebegehren um und verlangte nun nicht mehr die Auszahlung des sich durch die Minderung ergebenden Betrages, sondern im Wege des sogegannten großen Schadensersatzes  u.a. auch die Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen.

Die vorinstanzlichen Gerichte gaben der Klage vollständig statt, dies hielt jedoch der Revision durch den BGH nicht stand.

Der Bundesgerichtshof vertritt die Auffassung, dass es einem Käufer verwehrt ist, im Anschluss an eine von ihm gegenüber dem Verkäufer bereits wirksam erklärte Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel anstelle oder neben der Minderung so genannten „großen Schadensersatz“ und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen. Bei einer Entscheidung, ob ein Käufer wegen Mängel einen Kaufpreis mindere oder vom Vertrag zurücktrete handele es sich um ein Gestaltungsrecht. Habe ein Käufer dieses Recht einmal ausgeübt, sei er an seine Wahl gebunden. Dies ergebe sich aus der Konzeption des kaufvertraglichen Gewährleistungsrechts.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, Urteil vom 09.05.2018, VIII ZR 26/17

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