BGH: Keine Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt bei Enterbung und Kontaktabbruch

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Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 12. Februar 2014 mit der Frage beschäftigt, ob ein Unterhaltsberechtigter evtl. seinen Anspruch auf Unterhalt seitens seines Sohnes dadurch verwirkt haben könnte, als er einseitig den Kontakt abbrach und seinen Sohn zudem enterbte.

Die Eltern des Sohnes hatten sich scheiden lassen und seit der Volljährigkeit hatte der Sohn keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Der Vater errichtete zudem ein Testament, wonach seine Lebensgefährtin Erbin werden sollte und dem Sohn nur ein Pflichtteil zugestanden wurde. Als der Vater pflegebedürftig war, machte der Sozialleistungsträger aus übergegangenem Recht Unterhaltsansprüche des Vaters gegen den Sohn geltend. Der Sohn vertrat die Auffassung, dass der Vater durch den einseitigen Kontaktabbruch und die Tatsache der Enterbung jedenfalls etwaige Unterhaltsansprüche verwirkt habe.

Das erstinstanzliche Familiengericht sahe eine Unterhaltspflicht trotzdem als bestehend an, das Oberlandesgericht folgte der Argumentation des Sohnes. Der BGH schließlich hat den Berufungsbeschluss aufgehoben und die Entscheidung des Familiengerichts bestätigt.

Nach der Auffassung des BGH wird ein Unterhaltsanspruch jedenfalls nicht durch eine vorhergehende Enterbung verwirkt. Dies ergebe sich aus der Testierfähigkeit, wonach jeder frei über seine Nachfolge entscheiden können und eine Enterbung Ausfluss dieser Freiheit sei.

Zwar stelle ein Kontaktabbruch eine Verfehlung hinsichtlich der Pflicht auf Beistand und Rücksichtnahme dar, aber es bedarf hier weiterer Momente, die diese so gravierend erscheinen lassen, dass ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein kann. In dem vorliegenden Fall sei dies, so der BGH, nicht gegeben. In den ersten 18 Lebensjahren des Sohnes hat sich der Vater schließlich um diesen gekümmert und in dieser wichtigen Lebensphase seinen elterlichen Verpflichtungen genügt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 607/12

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