Zu unbestimmte Erbeinsetzung für den Pflegefall

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Mit Beschluss vom 14.11.2016 – Aktenzeichen 2 Wx 536/16 hat das OLG Köln entschieden, dass die Formulierung: “derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein.“ in einem gemeinschaftlichen Testament keine wirksame Bestimmung eines Erben enthält.

Auf den Ersten Blick überrascht dies. Der Wille der Ehegatten, eine Person, die sich durch bestimmte Tätigkeit ausgezeichnet hat zu begünstigen ist klar erkennbar. Allerdings sind sowohl der Begriff der Pflege als auch des Begleitens zu unbestimmt, um von einer Erbeinsetzung auszugehen. Es wird nicht klar, was der potentielle Erbe im Rahmen von Pflege oder Begleitung des Erblassers genau und wie lange getan haben muss, um die Voraussetzungen zu erfüllen.

Hier stritten sich der Schwager und der Bruder der Erblasserin um deren Erbe. Der Schwager hatte sich um die Erblasserin „gekümmert“ indem er ihr z.B. bei der Steuererklärung und weiterem Schriftverkehr half. Die Erblasserin selbst war noch bis zu Letzt in der Lage, ihren Haushalt selbst zu führen. Zweimal wöchentlich kam eine Pflegkraft um Verbände zu wechseln. Der dem Schwager zunächst erteilte Erbschein wurde nach der Entscheidung des OLG eingezogen. Alleinerbe ist mangels einer wirksamen anderweitigen Bestimmung im Testament der Bruder der Erblasserin als deren gesetzlicher Erbe geworden.

Sicherlich haben die Erblasserin und ihr bereits zuvor verstorbener Ehegatte bei Abfassung des Testaments nicht damit gerechnet, das die von Ihnen getroffene Regelung mangels Bestimmtheit unbeachtlich ist. Für den Laien ist es nicht leicht, in einem Testament Formulierungen zu finden, mit denen das Gewollte auch wirklich rechtssicher umgesetzt wird.
Wir empfehlen daher, sich zu Gestaltungsmöglichkeiten in Testamenten anwaltlich beraten zulassen.

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