KFZ-Haftpflichtversicherung muss auch die Kosten für eine Probefahrt und Endreinigung erstatten

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Nach einen Verkehrsunfall muss die Versicherung des Unfallverursachers dem Geschädigten die Reparaturkosten in der Regel vollständig erstatten.
Zu diesen Kosten zählen auch die Kosten für eine Probefahrt und anschließende Reinigung des KFZ nach der Reparatur. Das hat das AG Amtsgericht Konstanz bereits im Jahr 2016 festgestellt (Az.: 9 C 597/16).

Damals hatte ein Geschädigter seinen Wagen in einer Werkstatt reparieren lassen. Es wurde dann noch eine Probefahrt und eine Endreinigung vorgenommen und auch von der Werksatt abgerechnet. Das AG Konsantz verurteilte die Versicherung des Verursachers zur Zahlung.

Das Gericht, führte zwar aus, dass ein Geschädigter alles tun müsse, um die Schadenskosten so gering wie möglich zu halten. Aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung habe ein Schadensverursacher alle Kosten zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten würde. Das ist bei den von der Werksatt abgerechneten Kosten für die Probefahrt und Reinigung nach der Reparatur der Fall.

Leider werden von Geschädigten meist vorschnell einzelne Schadenspositionen übersehen oder Regulierungsentscheidungen nicht weiter in Frage gestellt.
Wir empfehlen daher, einen Rechtsanwalt mit der Regulierung eines Unfallschadens zu beauftragen.

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