Fluggesellschaft muss Passagiere rechtzeitig informieren

Eine Fluggesellschaft ist verpflichtet, Kunden mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über eine Änderung zu unterrichten. Das hat das Amtsgericht Nürnberg in einem Urteil entschieden.

Geklagt hatte ein Mann, der am 03.08.2018 um fünf Uhr morgens zusammen mit seiner Familie von Nürnberg nach Rhodos fliegen wollte. Die Fluggesellschaft hatte schon am 25.05.2018 entschieden, den Flug von fünf Uhr auf 18.05 Uhr zu verlegen. Über die geänderte Abflugzeit hatte sie den Fluggast jedoch erst am 21.07.2018 per Mail informiert.

Nach Auffassung des Gerichts hätte der Kläger spätestens am 20.07.2018 um fünf Uhr die Information bekommen müssen.Tatsächlich wurde er aber erst am 21.07.2018 informiert. Dass die Fluggesellschaft auf ihrer Internetseite schon früher die geänderten Abflugzeiten angegeben hatte, genügt nicht. „Informieren“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung bedeute ein „bewusstes und zweckgerichtetes“ Übermitteln von Informationen an einen konkreten Adressaten.

Das Amtsgericht hat dem Kläger 1600 Euro als Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung zugesprochen.

AG Nürnberg, Az. 19 C 7200/18

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