Der Wohngebäudeversicherer muss auch nach Ablauf der Wiederherstellungsfrist den Neuwert erstatten, wenn er die Regulierung des Versicherungsfalles verzögert hat

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Die Bedingungen von Wohngebäudeversicherern sehen für gewöhnlich vor, dass dem Versicherungsnehmer im Schadenfall zunächst nur der Zeitwert seines zerstörten Hauses erstattet wird. Nicht aber der Betrag, der erforderlich wäre um das Haus wieder aufzubauen. Die, auch Neuwertspitze genannte, Differenz zwischen dem Zeitwert des Gebäudes und dem Neuwert soll der Versicherungsnehmer nur dann erhalten, wenn er binnen einer Frist von 3 Jahren ab dem Schadeneintritt den Wiederaufbau begonnen hat.
Diese Widerherstellungsfrist wird leicht übersehen. Dann kommt es vor, dass zu spät mit dem Wiederaufbau begonnen wird und die Versicherung sich weigert, den Neuwert zu zahlen.
In einem solchen Fall hat das Landgerichts Köln am 25.01.2017 einer Versicherungsnehmerin nun die Neuwertentschädigung nach Ablauf der in den Versicherungsbedingungen vorgesehen Frist von 3 Jahren zugesprochen und ihr weitere 18 Monate ab Rechtskraft des Urteils für die Sicherstellung des Wiederaufbau eingeräumt.
Die Versicherungsnehmerin hatte nach einem Hausbrand den Schaden sofort gemeldet. Es erschien auch ein Gutachter der Versicherung und machte zahlreiche Fotos im Inneren des brandgeschädigten Hauses. Dann teilte der Versicherer mit, die Versicherungsnehmerin solle ihr Haus erst einmal leer räumen, bevor eine weitere Begutachtung durchgeführt wird. Die Versicherungsnehmerin konnte dies nicht sofort erledigen. Die Versicherung leistete erst kurz vor Ablauf der drei-jahres Frist eine Teilzahlung, wartete wieder etwas und teilte dann mit, dass nur der Verkehrswert und nicht die Kosten des Wiederaufbaus erstattet würden, da die Frist abgelaufen sei. Für die Verzögerung könne die Versicherung nichts, da das Haus nach dem Brand mit beschädigtem Hausrat vollgestellt gewesen sei und behauptete der Gutachter hätte in diesem Durcheinander nicht arbeiten können.

Die Versicherungsnehmerin klagte mit Erfolg auf Zahlung der Neuwertspitze. Das Landgericht wies darauf hin, dass die Versicherung keinen Anspruch auf Begutachtung eines geräumten Objekts hatte. Die Versicherung hat die Regulierung selbst verzögert und kann sich daher nicht auf den Ablauf der  Wiederherstellungsfrist berufen.
Das Urteil des LG Köln Az. 20 O 290/16 wurde von der Kanzlei Potthast Rechtsanwälte für die Versicherungsnehmerin erstritten.

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