Anzeigepflichtverletzung – eine scharfe Waffe der Versicherer zur Leistungsverweigerung

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Im Rahmen der Leistungsprüfung insbesondere bei hochwertigen Versicherungsfällen in der Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung berufen sich Versicherer gerne auf sogenannte Anzeigepflichtverletzungen der Versicherungsnehmer. Wurden relevante Informationen auf Nachfrage vermeintlich nicht oder nicht vollständig mitgeteilt, berechtigt dies den Versicherer zur Leistungsverweigerung.

 

Eine Berufung hierauf ist jedoch nur zulässig, wenn der Versicherungsnehmer in vorgefertigten Fragebögen über seine Pflichten belehrt worden ist. An diese Belehrungspflichten sind hohe Anforderungen zu stellen.

 

Das OLG Dresden hat in einer aktuellen Entscheidung diese Pflichten noch einmal präzisiert.

Das Erfordernis einer gesonderten Mitteilung über die Folgen einer Anzeigeverletzung ist danach nur gewahrt, wenn sie auf dem Antragsformular in unmittelbarer Nähe der Gesundheitsfragen erfolgt und drucktechnisch so hervorgehoben wird, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Versicherungsnehmer schlechterdings nicht übersehen kann.

Darüberhinaus ist die Belehrung über ein Vertragsanpassungsrecht des Versicherers nach § 19 Abs. 5 VVG unwirksam, wenn Sie keinen Hinweis darauf erhält, dass eine Vertragsanpassung nicht nur zu einem rückwirkenden Beitragszuschlag, sondern auch zu einem rückwirkenden Risikoausschluss führen kann.

Im Falle einer Leistungsverweigerung wegen Anzeigepflichtverletzung sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen!

 

OLG Dresden, Urteil vom 06.06.2017, Az. 4 U 1460/16

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