Vulkanausbruch rechtfertigt Kündigung eines Reisevertrags wegen höherer Gewalt

Ein Vulkanausbruch im Jahre 2015 berechtigte zur Kündigung eines Reisevertrages nach Costa Rica wegen höherer Gewalt. Dies hat in einem neueren Urteil das Amtsgericht München entschieden. Der Reiseveranstalter wurde verurteilt, den Reisepreis komplett zurückzuzahlen.

Die Reiseteilnehmer hatten eine Mietwagenrundreise mit Aufenthalt in der Nähe des besagten Vulkans sowie die Hin- und Rückflüge gebucht. Reisezeitraum sollte der 15. – 27.03.2015 sein. Am 13.03.2015 brach in Costa Rica der Vulkan aus, der sich in einer Entferndung von ca. 80 km zu der Hauptstadt San Jose befindet. Durch den Vulkanausbruch war der Flugverkehr eingestellt worden. Es erfolgte zudem eine Evakuierung von Dörfern in unmittelbarem Umkreis des Vulkans. Auch die Zufahrt zu dem Nationalpark, den die Reiseteilnehmer besuchen wollten, wurde gesperrt.

Am Morgen des 14.03.2015 haben die Reiseteilnehmer den Reisevertrag gegenüber dem Reiseveranstalter gekündigt.

In dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht München hat der Reiseveranstalter behauptet, die Reise hätte angeblich vollständig durchgeführt werden können, weil der Vulkanausbruch nur für eine engumgrenzte Region relevant gewesen sei. Eine Kündigung wegen höherer Gewalt scheide aus, da keine unvorhersehbare Gefährdung vorliege. In einer Region wie Costa Rica, die von Vulkanen geprägt sei, hätten die Reisenden mit einem Vulkanausbruch rechnen müssen.

Das Amtsgericht München gab jedoch den Reisenden Recht. Bei dem Vulkanausbruch handelte es sich um einen Fall unvorhersehbarer höherer Gewalt. Allein die Kenntnis, dass es zu häufigeren kleineren Ausbrüchen komme, führe nicht zu einer Vorhersehbarkeit des streitgegenständlichen Vulkanausbruchs in diesem Ausmaß und der konkreten Begleitumstände.

Nach Ansicht des Amtsgerichts genügten auch die von den Reisenden vorgelegten Medienberichte, um zum Zeitpunkt der Kündigung von einer Gefährdung bei Antritt der Reise ausgehen zu können. Weitergehende Recherchen seien nicht zumutbar gewesen.

Der beklagte Reiseveranstalter wurde daher verurteilt, im Ergebnis den gesamten Reisepreis zurückzuzahlen.

AG München, Urteil vom 24.05.2018, Aktenzeichen: 133 C 21869/15

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