Reiserücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände

Wenn vor Antritt einer Pauschalreise sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, die eine erhebliche Gefahr für die Durchführung der Reise selbst oder für die Anreise darstellen können, kann der Reiseteilnehmer stornieren, ohne dass dem Reiseveranstalter eine finanzielle Entschädigung zustehen würde.

In einem Rechtsstreit, der durch den Bundesgerichtshof kürzlich entschieden wurde, forderte eine Pauschalreisende den restlichen Reisepreis für eine Reise zurück, die nicht durchgeführt werden konnte.

Sie hatte im Sommer 2019 eine Bustour mit Hotelübernachtung auf Sizilien gebucht. Der Zubringerflug von Deutschland aus sollte mit einem Umstieg erfolgen.

Am 18.02.2020 wurde der Reisenden mitgeteilt, dass die für den 11.03.2020 geplante Anreise mit einem Zwischenstopp in Mailand erfolgen solle. Zu dieser Zeit gab es aufgrund der aufkommenden Pandemie erste Warnungen vor Reisen nach Norditalien. Insbesondere wurde Mailand durch das Robert-Koch-Institut zum Risikogebiet erklärt. Aufgrund des geplanten Zwischenaufenthalts in Mailand, trat die Reisende am 08.03.2020 von der Reise insgesamt zurück. Wenige Stunden darauf wurde auch von Seiten des Pauschalreiseveranstalters die Reise insgesamt abgesagt. Zudem ergab sich zusätzlich, dass auch die Fluggesellschaft wegen der Schließung des Mailänder Flughafens die gebuchten Verbindungen bereits gestrichen hatte.

Der Pauschalreiseveranstalter zahlte von sich aus nur 10 % des vereinbarten Gesamtreisepreises zurück.

Die Klage der Pauschalreisenden hatte in allen Instanzen, also sowohl vor dem Amtsgericht wie dem Landgericht Frankfurt am Main sowie dem Bundesgerichtshof, in vollem Umfang Erfolg.

Der Bundesgerichtshof ging davon aus, dass ein wirksamer Rücktritt vorlag. Aufgrund dessen hatte der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis verloren. Eine Entschädigung stand dem Reiseveranstalter deshalb nicht zu, weil besondere Umstände vorgelegen hatten. Es war bereits ein nicht beherrschbares Gesundheitsrisiko aufgrund der Pandemie zu bejahen. Insoweit reicht es nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs aus, wenn nach einer Prognose unzumutbare Risiken im Hinblick auf die geplante Reise bestehen.

Vorliegend hatte das Pauschalreiseunternehmen insbesondere nichts dazu vorgetragen, wie angesichts der Annullierung der Hinflüge die Beförderung nach Sizilien habe erfolgen sollen.

Sollten Ihnen noch Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen coronabedingter Absagen zustehen, können Sie diese auch heute noch geltend machen. Rückzahlungsansprüche aus dem Jahre 2020 verjähren erst am 31.12.2023.

Bundesgerichtshof Urteil vom 13.10.2022, Aktenzeichen: X ZR 1/22