EuGH – Entschädigung auch bei Umstieg in außereuropäische Fluglinie

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Fluggästen ein weiteres Mal gestärkt: Passagiere können demnach auch bei Flügen mit Zwischenstopps außerhalb Europas bei starker Verspätung Entschädigung fordern, sofern sie mit einer europäische Fluggesellschaft in der Europäischen Union gestartet sind. Dies entschieden die höchsten EU-Richter am Donnerstag in Luxemburg.

Im konkreten Fall ging es um eine bei der tschechischen Gesellschaft Ceske aerolinie gebuchten Reise von Prag nach Bangkok mit Umstieg in Abu Dhabi. Der Flug auf der ersten Teilstrecke, der in der EU begann und von der tschechischen Airline selbst ausgeführt wurde, war pünktlich. Doch der Anschlussflug – im Rahmen eines sogenannten Code Sharing ausgeführt von der Gesellschaft Etihad mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten – hatte am Ende mehr als 8 Stunden Verspätung.

Passagiere verklagten die tschechische Airline auf die nach EU-Recht vorgesehene Entschädigung bei Verspätungen von mehr als drei Stunden. Die Fluggesellschaft wehrte sich mit dem Hinweis, der verspätete Flug sei in der Verantwortung der anderen Fluggesellschaft gewesen. Das ließen die EU-Richter aber nicht gelten.

Flüge seien auch mit ein- oder mehrmaligem Umsteigen im Sinne der Fluggastrechte eine Einheit, sofern sie Gegenstand einer einzigen Buchung waren, erklärte der EuGH. Die tschechische Airline sei zur Zahlung verpflichtet und könne sich dann das Geld von der Partnergesellschaft wiederholen.

EuGH, Urteil vom 11.07.2019 Az. C 502/18

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