EuGH: Ausgleichsanspruch auch bei Anschlussflügen in Drittstaat

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass ein Fluggast auch dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei einer Flugverspätung hat, wenn die Verspätung bei einem Anschlussflug in einem außerhalb der EU liegenden Drittstaat eintritt.

Eine Klägerin begehrte in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall eine Ausgleichsleistung des Flugveranstalters wegen einer Verspätung. Sie hatte einen Flug von Berlin nach Agadir in Marokko gebucht. Hierbei war es erforderlich, dass sie in Casablanca umstieg. Dort wurde ihr jedoch die Überbuchung des Anschlussfluges mitgeteilt, so dass sie ihr Ziel mit einem Ersatzflug vier Stunden später erreichte. Unter Bezugnahme auf die Europäische Fluggastrechteverordnung machte sie einen Anspruch auf Ausgleichsleistung für diese Verspätung geltend.

Diese Verordnung gilt nicht für Flüge, die vollständig außerhalb der Europäischen Union erfolgen. Fraglich war, ob die beiden Flüge Berlin-Casablanca und Casablanca-Agadir als einziger Flug (mit Anschlussflug) zu betrachten waren oder ob eine Trennung erfolgen muss. Das mit der Klage befasste Landgericht hatte die Fragestellung dem EuGH mit der Bitte um Auslegung der Verordnung vorgelegt.

Der EuGH entschied, dass die Fluggastrechteverodnung für einen Flug gilt, der aufgrund einer einzigen Buchung erfolgt und bei dem eine planmässige Zwischenladung statt findet. In Bezug auf eine Ausgleichszahlung müsse dies dann als ein und derselbe Flug angesehen werden. Eine Zwischenlandung mit Wechsel des Fluggerätes sei daher unbeachtlich.

Somit unterliegt der Flug der Fluggastrechteverordnung und die Klägerin konnte die Ausgleichszahlung beanspruchen.

Quelle: Urteil des EuGH, C-537/17, Pressemitteilung

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