Baulärm führt zu Reisepreisminderung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat kürzlich im Sinne von Pauschalreisenden entschieden.

Der Kläger hatte für sich und andere Personen einen Aufenthalt in einem Beach- und Golfklub in Florida gebucht.Vor den Zimmern der Reisegruppe befand sich in einem Abstand von 15 Metern Luftlinie eine Großbaustelle. Dort wurden Bagger, Raupen, Presslufthämmer und Kipplader eingesetzt.

Mit Ausnahme der Sonntage begannen diese Arbeiten ab 06.30 Uhr und endeten nicht vor 22.00 Uhr. Der Reiseveranstalter hatte vor Beginn der Reise nicht auf diese Baustelle hingewiesen. Außerdem war das Leitungswasser während der ersten vier Reisetage wegen eines Wasserrohrbruches verunreinigt und nicht nutzbar.

Das Gericht sprach dem Kläger wegen des Baulärms eine Minderung von 50% des Reisepreises und wegen des verunreinigten Wassers eine weitere Minderung von 5% zu. Darüberhinaus bejahte es eine Minderung von nachmals 10%, weil der Veranstalter den Kläger nicht über die Baustelle informiert hatte. Wegen dieser Verletzung der Informationspflicht hätten die Reisenden nicht entscheiden können, ob sie unter den gegebenen Umständen die Reise antreten wollten oder nicht.

Schließlich sprach das Gericht eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Aufgrund des massiven Baulärms sei die Reise erheblich beeinträchtigt gewesen.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.05.2019, Az. 2-24 O 106/17

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