Verweisung in der BU-Versicherung nur bei Vergleichbarkeit der Lebensstellung

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Die Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit ist ein beliebtes Mittel einer Berufsunfähigkeitsversicherung, um Leistungen abzulehnen.

Diese Verweisung kommt aber nur in Betracht, wenn die andere Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht. Diese wird vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt.

Eine Vergleichstätigkeit ist erst dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt. Der Versicherte darf in dem von ihm ausgeübten Verweisungsberuf unabhängig von einem unter Umständen auch höheren Einkommen nicht „unterwertig“, also seine frühere Qualifikation und seinen beruflichen oder sozialen Status unterschreitend beschäftigt sein.

Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof in einem jüngeren Urteil die ablehnenden Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

BGH, Urteil vom 20.12.2017, Az. IV ZR 11/16

 

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