Urlaub geerbt? – Der EuGH bestätigt die Vererbarkeit von Urlaubsansprüchen

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Am 06.11.2018 entschied der EuGH (Az. C-569/16; Az. C-570/16) zugunsten zweier Witwen, die die Arbeitgeber ihrer verstorbenen Ehemänner auf Auszahlung der noch unerfüllten Urlaubsansprüche aus den Beschäftigungsverhältnissen der Erblasser verklagt hatten.

Während das BAG nach deutschem Recht entschied, dass nur Urlaub nicht vererbt werden kann und nur in den Fällen in denen der Erblasser das Ende seiner Beschäftigung erlebt hatte und so aus dem Urlaubsanspruch ein Anspruch auf Zahlung geworden war dieser Abgeldungsanspruch vererbt werden könne, hat der EuGH bereits 2014 einmal darauf hingewiesen, dass er dem Urlaubsanpurch zugrundeliegende EU-Richtlinie nicht derart eingeschränkt auslegt.

Das BAG wollte nur Klarheit und legte die beiden entschiedenen Angelegenheiten dem EuGH vor. Es handelte sich dabei in einem Fall um einen städtischen Angestellten und einen in der Privatwirtschaft beschäftigten Erblasser.

Der EuGH stellte nun eindeutig fest, dass die Ansprüche des Erblassers auf Urlaub nicht mit dem Tod untergehen dürfen also vererbbar sind. Es liegt dann in der Natur der Sache, dass diese zur Zahlung abgegolten werden müssen.

In Zukunft werden die Arbeitsgerichte nun das deutsche Bundesurlaubsgesetzt europarechtskonform auslegen müssen oder schlicht insoweit für unanwendbar erklären.

Für die Erben dürfte sich damit in vielen Fällen ein weiterer meist noch nicht bedachter Anspurch ergeben.

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