PKV muss auch die Kosten für die Wartung von Hilfsmitteln erstatten

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Wenn es um Kosten für Hilfmittel (z.B. Prothesen, Hörgeräte, Brillen oder orthopödische Schuhe) geht, kommt es häufig vor, dass die Private Krankenkasse diese nicht voll erstatten will.

Der BGH (Urteil vom 07.11.2018, Az. IV ZR 14/17) hat nun einem Versicherten, in einer solchen Angelegenheit Recht gegeben. Der Kläger verlangten von seinem Versicherer die Kosten für die Wartung seiner Beinprothese in Höhe von 1.700 €. Die Prothese selbst kostete über 40.000 €. Der Hersteller machte eine 3jährige Garantie davon abhängig, dass nach 24 Monaten eine Service-Inspektion durchgeführt wird. Die Kosten für diese Inspektion wollte die Versicherung nicht erstatten. Der Versicherer war der Ansicht, dass es sich weder um eine notwendige Heilbehandlung noch um die versicherten „Kosten für ein Hilfmittel“ handelte. Die Kosten für Hilfsmittel würden nur die Anschaffung der Prothese betreffen.

Das sah der BGH anders und stellte fest, dass auch eine „Service-Inspektion“ oder Wartung eines Hilfsmittels unter die Klausel für „Kosten für ein Hilfmittel“ falle. Solche Versicherungsbedingungen sind nämlich immer so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie versteht. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer erwartet nach Ansicht des BGH, dass alle Kosten für Hilfsmittel, erstatten werden. Jedenfalls wenn die Wartung „technich geboten“ war. Daher verwies der BGH den Rechtsstreit zurück an das Landgericht Stuttgart, dass nun klären muss, ob die Wartung der Prothese technich geboten war.

Gerade bei besonders teuren Hilfmitteln wie Prothesen aber auch Hörgeräten lohnt sich daher im Falle einer Ablehnung der PKV eine umfassende rechtliche Prüfung.

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