Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten bei Flugverspätung

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Das Landgericht Frankfurt am Main  hat in zwei Entscheidungen eine verbraucherfreundliche Rechtsprechung zum Thema Anwaltskosten bei Flugverspätungen entwickelt. Bislang war nach der Ansicht vieler Gerichte ein Anspruch auf Erstattung solcher Kosten nur dann gegeben, wenn der Reisende vorher die Fluggesellschaft selbst zur Zahlung der Entschädigung unter Fristsetzung aufgefordert hatte. Ohne den sogenannten Verzug konnte bislang keine Kostenerstattung durchgesetzt werden.

Das LG Frankfurt am Main geht jetzt einen anderen Weg. Nach seiner Rechtsauffassung besteht zwischen Fluggast und Fluggesellschaft ein sogenanntes gesetzliches Schuldverhältnis. Bei den Ansprüchen auf Zahlung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung handelt es sich um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage. Daher verletzt des Luftfahrtunternehmen seine gesetzliche Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung durch eine große Ankunftsverspätung.

Die Kosten, die einem Fluggast durch ein Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Ansprüche entstehen, stellen sich dann als ein adäquat-kausaler Schaden aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten aus der Fluggastrechteverordnung dar. Grundsätzlich ist es einem Fluggast wie jedem Gläubiger gestattet, sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Anwaltskosten aus der Sicht des Fluggastes erforderlich und zweckmäßig sind.

Das Gericht hat im weiteren auch geurteilt, dass der Fluggast sich Kostenerstattungsansprüche nicht gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Fluggastrechteverordnung in Anrechnung bringen lassen muss; bei solchen Rechtsanwaltskosten handelt es sich nicht um einen weitergehenden Schadensersatz im Sinne dieser Vorschrift.

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LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2018, Az 2-24 S 235/17, Urteil vom 31.08.2018, Az. 2-24 S 115/18

 

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