Was geschieht mit den Versicherungen eines Verstorbenen? Was muss man tun? Wie lange hat man Zeit?

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Nach dem Tod eines Angehörigen denken die wenigsten Hinterbliebenen in ihrer Trauer sofort an die Versicherungen des Verstorbenen. Teilweise ist hier aber schnelles Handeln erforderlich, um Nachteile zu vermeiden. Nicht jeder Versicherungsvertrag endet automatisch mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Es gilt daher zunächst:

Alle Versicherungen müssen über den Todesfall informiert werden.
Dabei ist es zunächst egal ob der Verstorbene die versicherte Person war oder auch den Vertrag selbst abgeschlossen hat und damit Versicherungsnehmer war. Für das weitere Vorgehen ist entscheidend um welche Art von Versicherung es sich handelt. Man unterscheidet zwischen Sach- und Personenversicherungen. Versicherungen, die das Eigentum des Verstorbenen betreffen, also sachgebunden sind, enden nicht mit dem Tod. Die versicherten Gegenstände wie KFZ, Haus und Hausrat sind noch vorhanden.

KFZ-Versicherung
Der KFZ-Versicherung ist der Tod des Versicherungsnehmers mitzuteilen. Ist das versicherte Fahrzeug nicht mehr vorhanden, endet der Vertrag mit Risikowegfall. Sonst bleibt er mit den Erben bestehen. Da sich die Versicherungsprämie auch nach personenbezogenen Kriterien wie Alter, Beruf und Jahresfahrleistung bemisst, ist es für die Versicherung wichtig zu wissen, wer neuer Versicherungsnehmer werden soll. Rabatte für schadenfreie Jahre in der Versicherung werden nicht isoliert vererbt, können aber übertragen werden. Erbt z.B. ein Enkelkind das versicherte KFZ kann auch der Rabatt übernommen werden.

Wohngebäudeversicherung
Ist eine Wohngebäudeversicherung vorhanden und steht das Haus nach dem Todesfall leer, muss auch dies den Versicherer unverzüglich gemeldet werden. Denn ein Leerstand erhöht das Risiko und berechtigt den Versicherer die Prämie anzupassen oder zu kündigen. Der Vertrag geht auf die Erben über. Erst zum Ablauf der Versicherungsperiode kann gekündigt werden. Dabei ist eine Frist von 3 Monaten zu beachten.

Hausrat
Hausrat ist längstens für 2 Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers weiter versichert. Eine frühere Auflösung des Vertrages zum Todestag ist möglich. Wird der Hausrat übernommen, muss der Erbe sich um eigenen Versicherungsschutz bemühen.

Haftpflicht
Bei Haftpflichtversicherungen ist zu differenzieren. Die Haftpflichtversicherung für einen Öltank, als Haus- und Grundbesitzer oder als Tierhalter besteht weiter. Ein Sonderkündigungsrecht des Erben besteht nicht. Die private Haftpflichtversicherung des Verstorbenen endet mit dem Tod, wenn er der einzige Versicherte war. Dann besteht kein zu versicherndes Risiko mehr. Sind weitere Personen mitversichert, können diese den Vertrag übernehmen. Auch hier gilt, der Versicherer muss informiert werden.
Personenbezogene Versicherungen wie die Krankenversicherung, Unfall, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung enden dagegen mit dem Tod des Versicherungsnehmers.

Krankenversicherung
Sowohl die private als auch die gesetzliche Krankenversicherung enden mit dem Tod der versicherten Person. Sind mitversicherte Personen wie z.B. Kinder oder Ehefrau vorhanden in der privaten Krankenversicherung, können diese den Vertrag übernehmen. Hierfür haben sie allerdings nur zwei Monate Zeit.
In der gesetzlichen Krankenversicherung kann es vorkommen, dass Kinder wegen des Bezugs einer Waisenrente versicherungspflichtig werden und nicht einfach über das hinterbliebene Elternteil familienversichert werden können. Auch dort gilt es, möglichst schnell den Versicherer zu informieren.

Versicherungen auf den Todesfall
Bei allen Versicherungen auf den Todesfall aus denen Leistungen zu erwarten sind sollte möglichst schnell eine Sterbeurkunde eingereicht werden. Hier ist auch zu beachten, dass in vielen Verträgen eine höhere Versicherungsleistung für die Bezugsberechtigten vorgesehen ist, wenn der Tod unfallbedingt eintrat. Leider kommt es auch immer wieder vor, dass der Versicherer die Todesursache anzweifelt und behauptet es sei kein Unfall oder ein Suizid gewesen. Gerade in diesen Fällen gilt es überlegt zu handeln und Rechtsrat einzuholen.

Unfallversicherung
Bei der Unfallversicherung muss besonders schnell gehandelt werden. Ein Unfalltod muss innerhalb von 48 Stunden beim Versicherer gemeldet werden. Die Versicherungssumme wird dann an den Bezugsberechtigten gezahlt. Unabhängig von der Todesursache gilt: War der Verstorbene nicht nur Versicherungsnehmer, sondern auch versicherte Person, erlischt der Vertrag. War der Verstorbene nur Versicherungsnehmer und nicht die versicherte Person, kann diese den Vertrag übernehmen. Bei Kinderversicherungen wird der Vertrag für die hinterbliebenen Kinder bis zur Volljährigkeit beitragsfrei weitergeführt. Der gesetzliche Vertreter wird dann Versicherungsnehmer.

Lebensversicherung
Auch der Lebensversicherer muss unverzüglich, also so schnell wie möglich, informiert werden. War der Verstorbene versicherte Person, erlischt der Vertrag. Die Versicherungssumme wird an den Bezugsberechtigten gezahlt. Stirbt der Versicherungsnehmer, der nicht versicherte Person war, wird eine bei Vertragsabschluss bestimmte Person neuer Versicherungsnehmer. Wurde niemand eingetragen, werden die Erben Versicherungsnehmer. Unverzüglich beim Versicherer vorgelegt werden, müssen:

• der Versicherungsschein im Original
• eine Sterbeurkunde
• ein Zeugnis über die Todesursache.

Da zumindest der Versicherungsschein im Original verlangt wird, sollten Angehörige vor dem Versenden an den Lebensversicherer die Unterlagen fotokopieren und einen sicheren Versandweg z. B. per Einschreiben-Rückschein wählen.

Sterbegeldversicherung
Für die Sterbegeldversicherung gilt ebenfalls: Der Versicherer muss unverzüglich informiert werden. Beim Versicherer vorgelegt werden, müssen:

• der Versicherungsschein im Original
• eine Sterbeurkunde
• ein Zeugnis über die Todesursache

Rechtschutzversicherung
Der Versicherungsschutz in der Rechtschutzversicherung besteht noch bis zum Ende der Versicherungsperiode fort. Der Versicherer muss ebenfalls über den Tod des Versicherungsnehmers unterrichtet werden. Meist können Erben den Vertrag durch Beitragszahlung übernehmen oder die Aufhebung zum Todestag verlangen.

Bei allen Fragen rund um das Erbe und Versicherungen helfen wir Ihnen gern weiter. Zögern Sie nicht uns anzusprechen. Auch, wenn Ihnen z. B. Unterlagen fehlen oder ein Versicherer bereits abgelehnt hat zu zahlen, können wir Sie zu Ihrem Recht führen.

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