Gelegenheitsursache – BGH zur Abgrenzung zwischen privater und gesetzlicher Unfallversicherung

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In einer wichtigen Entscheidung hat der BGH mit einer Mär aufgeräumt, wonach es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden fehle, wenn ersterer als bloße „Gelegenheitsursache“ anzusehen sei, also jede andere Ursache die Gesundheitsschädigung ebenso gut hätte herbeiführen können.

Nach Meinung des BGH ist dem Erfordernis der Adäquanz bereits dann ausreichend Rechnung getragen, wenn das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt.Eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung ist – anders als im Sozialversicherungsrecht – nicht zu verlangen. Das Vorhandensein von Vorschäden schließt für sich genommen die Kausalität nicht aus, sondern führt gegebenenfalls zu einer Minderung der Leistung wegen mitwirkender Krankheiten oder Gebrechen.

Die Kausalität des Unfallgeschehens für eine Gesundheitsbeeinträchtigung ist  auch dann zu bejahen, wenn der Unfall eine bis dahin klinisch stumme Erkrankung lediglich „aktiviert“ und dadurch die geltend gemachten Dauerbeschwerden ausgelöst hat.

 

BGH, Urteil vom 19.12.2016 Az. IV ZR 521/14

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