BGH: Beschädigung durch Gepäckwagen kein außergewöhnlicher Umstand

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In einer Entscheidung musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, ob die Beschädigung eines in Außenposition abgestellten Flugzeuges durch einen Gepäckwagen einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Europäischen Fluggastrechteverodnung darstellt. Dies hätte zur Folge, dass die Fluggesellschaft keine Entschädigung nach dieser Verordnung zahlen müsste.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war ein Flug mehr als 12 Stunden verspätet gelandet. Grund dafür war, dasszwei nicht ausreichend gegen Wegrollen gesicherte Gepäckwagen das Flugzeug, das in einer Parkposition gestanden hatte, beschädigt hatten, so dass erst ein Ersatzflugzeug herbeigeführt werden musste. Die Gepäckwagen waren durch den Turbinenstrahl eines anderen Flugzeugs in Bewegung gesetzt worden.

Der Kläger hatte die Fluggesellschaft auf eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch genommen. Sowohl Amts- als auch Landgericht gaben der Klage statt, auch die Revision vor dem BGH hatte keinen Erfolg.

Nach der Auffassung des BGH beruht die Beschädigung eines Flugzeugs  auf außergewöhnlichen Umständen, wenn sie durch einen außerhalb der normalen Flughafendienstleistungen liegenden Akt verursacht worden ist. Der Betrieb von Gepäckwagen gehöre aber zu normalen Flughafendienstleistungen. Daran ändere auch nichts, dass die Ursache für die Bewegung der Wagen eher als ungewöhnlich einzustufen sei.

Quelle: BGH, Urteil vom 20.12.2016, X ZR 75/15

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