OLG Hamm: Klare Formulierungen erforderlich hinsichtlich des „Vererbens“ einer Lebensversicherung

Das Oberandesgericht Hamm hat sich in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, wer eine Lebensversicherung „erbt“. Grundsätzlich kann ein Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung eine sogenannte bezugsberechtigte Person einsetzen, an welche die Leistung der Lebensversicherung gezahlt werden soll. Oft finden sich hier aber unklare Formulierungen, so dass schlimmstenfalls Gerichte sich mit der Auslegung beschäftigen müssen.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte jemand bestimmt, dass die Lebensversicherung nach seinem Tod den „Eltern, bei Heirat Ehegatte“ zustehen soll. Nach dem Tod des Erblassers entstand ein Streit zwischen den Eltern des Verstorbenen und seiner Tochter.

Das OLG Hamm entschied, dass die Eltern des Erblassers die Leistung beanspruchen könnten, da dessen Ehe bereits geschieden worden war. Zwar war die Tochter Alleinerbin des Erblassers geworden, aber aufgrund der Formulierung falle die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass. Das Gericht schloss sich nicht der Argumentation der Tochter an, wonach nach dessen Heirat die Bezugsberechtigung der Eltern weggefallen sei. Die Formulierung „Eltern, bei Heirat Ehegatte“ legte das Gericht hierbei so aus, dass der Erblasser eine Änderung nur während des Bestandes der Ehe haben wollte. Nach Scheidung der Ehe sei daher die Bezugsberechtigung der Eltern wieder zum Tragen gekommen.

Daher empfiehlt es sich, regelmässig die Bezugsberechtigung bei vorhandenen Lebensversicherungen zu überprüfen und zu kontrollieren, ob dies noch dem aktuellen Willen entspricht. Eine Änderung der Bezugsberechtigung ist im Normalfall durch Erklärung gegenüber dem Versicherer möglich. Ist eine bezugsberechtigte Person angegeben, dann fällt eine Lebensversicherung grundsätzlich nich in den Nachlass.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm

OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2016, 20 W 20/16

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