Kanzlei Potthast Rechtsanwälte in Köln 

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Einstweilige Verfügung wegen Eintrittspflicht des Krankenversicherers

Bloged in Aktuelles,Urteile,Versicherungsrecht by Rechtsanwalt Michael Schulte Beckhausen, Fachanwalt für Versicherungsrecht Montag April 16, 2012

Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 12.10.2011 seine gefestigte Rechtsprechung bestätigt, wonach in Ausnahmefällen eine Krankenversicherung im Wege der einstweiligenVerfügung zu einer Kostendeckung verpflichtet werden kann.

Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn zB glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherungsnehmer erhebliche Kosten nicht vorab aus seinem Vermögen bestreiten kann; weiterhin muss nachgewiesen werden, dass für den Fall, dass die Behandlungsmaßnahme nicht durchgeführt würde, Lebensgefahr besteht.

Diese Voraussetzungen hatte das Gericht in dem entschiedenen Fall bejaht. Es ging hier um eine ärztliche verordnete Intensivpflege in der Nacht, ohne die der Versicherungsnehmer hätte ersticken können. Auch eine derartige Tätigkeit, die auf Verhinderung der Verschlimmerung der Krankheit gerichtet ist, muss nach Auffassung des OLG Hamm als Heilbehandlung bewertet und deshalb vom Versicherer bezahlt werden.

OLG Hamm, Urteil vom 12.10.2011 Az. 20 W 29/11

 

Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrig

Bloged in Aktuelles,Urteile by Rechtsanwalt Karsten Stickeler Freitag Februar 24, 2012

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 24. Februar 2012 Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten teilweise für verfassungswidrig erklärt.

Danach ist § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar. Diese Regelung erlaubt der Polizei und den Nachrichtendiensten den Zugriff auf Passwörter und Zugangscodes von Endgeräten unabhängig davon, ob eine Nutzung der Daten durch die Behörden rechtmäßig ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungswidrige Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG nicht für nichtig erklärt, sondern ihre befristete Fortgeltung angeordnet mit Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörden Auskünfte über Zugangssicherungscodes wie PIN und PUK nur dann verlangen dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Nutzung gegeben sind.

Ebenfalls für verfassungswidrig erachtet das Bundesverfassungsgericht die Auskunfterteilung über Inhaber dynamischer IP-Adressen, welche nach verbreiteter Praxis auf § 113 TKG gestützt wird. Eine Zuordnung von dynamischen IP-Adressen begründet einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis. Denn für die Identifizierung einer dynamischen IP-Adresse müssen die Telekommunikationsunternehmen die entsprechenden Verbindungsdaten ihrer Kunden sichten und somit auf konkrete Telekommunikationsvorgänge zugreifen, die vom Schutzbereich des Art. 10 GG umfasst sind.

Somit darf die Vorschrift nicht zur Zuordnung von dynamischen IP-Adressen angewendet werden. Dies verbietet sich schon deshalb, weil die Zuordnung von dynamischen IP-Adressen als Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG zu qualifizieren ist. Für solche Eingriffe gilt das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach der Gesetzgeber das Grundrecht, in das eingegriffen wird, unter Angabe des Artikels nennen muss. Daran fehlt es vorliegend. Im Übrigen ist in § 113 Abs. 1 TKG nicht hinreichend klar geregelt, ob mit ihm auch eine Identifizierung solcher Adressen, die ein eigenes Gewicht hat, erlaubt werden soll.

Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2013, die angegriffenen Normen entsprechend nachzubessern.

1 BvR 1299/05

Pressemitteilung des BVerfG vom 24.02.2012

OVG NRW: Glasverbot im Kölner Straßenkarneval rechtmäßig

Bloged in Aktuelles,Urteile by Rechtsanwalt Karsten Stickeler Donnerstag Februar 9, 2012

Durch Urteil vom 09.02.2012  hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW entschieden, dass das Glasverbot im Kölner Straßenkarneval 2010 rechtmäßig war. Vergleichbare Glasverbote soll es auch künftig, also auch beim diesjährigen Straßenkarneval geben.

Seinerzeit hatte die Stadt Köln erstmals durch Allgemeinverfügung verboten, an einzelnen Karnevalstagen in bestimmten Bereichen der Innenstadt (Altstadt, Zülpicher Viertel, Teile der Ringe) Glasbehältnisse außerhalb von geschlossenen Räumen mitzuführen und zu benutzen. Dort ansässigen Einzelhandelsbetrieben war zugleich die Abgabe von Glasgetränkebehältnissen verboten worden.

Das Verwaltungsgericht Köln hatte den gegen diese Verbote gerichteten Klagen eines Bürgers und eines Kioskbetreibers mit der Begründung stattgegeben, die Gefahrenschwelle werde durch das bloße Mitführen und Benutzen sowie das Verkaufen von Glasgetränkebehältnissen noch nicht überschritten. Dieser Auffassung ist der 5. Senat nicht gefolgt.

Zur Begründung führte Präsident Dr. Bertrams bei der mündlichen Urteilsverkündung u.a. aus:

Im Kölner Straßenkarneval gelangten nach den gesicherten Erkenntnissen der Stadt unübersehbare Mengen an Glas und Scherben zwischen Zehntausende dicht gedrängt feiernde Menschen. Dabei handele es sich um die von den Karnevalisten mitgeführten Glasflaschen und Gläser, die – häufig auch alkoholbedingt – massenhaft ordnungswidrig entsorgt würden. Die dadurch drohenden Schäden (Schnittwunden, Reifenpannen, Behinderung von Rettungsfahrzeugen u.ä.) rechtfertigten ein ordnungsbehördliches Einschreiten bereits gegen das Mitführen, Benutzen und Verkaufen von Glas.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Aktenzeichen: 5 A 2375/10 und 5 A 2382/10

Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW

Fragen im Antragsformular dürfen nicht verwirrend sein

Bloged in Aktuelles,Urteile,Versicherungsrecht by Rechtsanwalt Michael Schulte Beckhausen, Fachanwalt für Versicherungsrecht Freitag Januar 6, 2012

Wie Versicherer sich ihrer Leistungspflicht entziehen!

 

Häufig stützen Versicherungsunternehmen ihre Leistungsverweigerung darauf, dass der Versicherungsnehmer angeblich Fragen im Versicherungsantrag falsch oder unvollständig beantwortet habe.

Die Fragen dürfen aber nicht verwirrend sein und die die vorgegebenen Antworten müssen auch zu den Fragen passen. Je unklarer eine Frage formuliert ist, umso weniger wird dem Befragten eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zur Last fallen, und je schwieriger eine Frage zu beantworten ist, umso geringer ist möglicherweise der Verschuldensgrad, wenn sie nicht richtig beantwortet wurde.

Das OLG Stuttgart hat dies für eine besonders verschachtelte Frage entschieden:

“Nahmen und nehmen Sie Drogen, Betäubungs- oder Rauschmittel? Wurden oder werden Sie wegen der Folgen von Alkoholgenuss beraten oder behandelt?”

Der Antragsteller muss sich beim Anhören oder Lesen zunächst Gedanken machen, ob und worin der Unterschied zwischen Drogen, Betäubungs- oder Rauschmitteln liegt. Dann muss er im Gedächtnis behalten, dass am Anfang in der Vergangenheitsform gefragt wurde, also nicht nur nach der gegenwärtigen Situation gefragt wird. Wird die anschließende Frage sofort im Anschluß gestellt, wird das Erinnerungsvermögen an die erste Frage bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer überfordert. Dies erst recht, wenn mit “Ja” zu antworten ist ,auch wenn dies nur für eine der Fragen richtig ist.

Fazit:

Auf die vermeintliche falsche Beantwortung einer derartigen Frage kann die Versicherung ihre Leistungsverweigerung nicht stützen!

OLG Stuttgart, VersR 2008, 197

Reiseveranstalter haftet bei Hygienemängeln für Erkrankung

Bloged in Aktuelles,Urteile by Rechtsanwalt Michael Schulte Beckhausen, Fachanwalt für Versicherungsrecht Donnerstag Dezember 29, 2011

Wenn Urlauber in Ferienhotels wegen Hygienemängeln erkranken, muss der Reiseveranstalter dafür haften.Voraussetzung ist jedoch, dass eine signifikant hohe Zahl an Gästen betroffen sein muss.Außerdem muss ausgeschlossen werden können, dass sich die Urlauber außerhalb des Hotels oder einer anderen Unterkunft mit den Krankheitskeimen infiziert haben.

In einem vom AG Solingen entschiedenen Rechtsstreit waren diese Voraussetzungen erfüllt, denn es handelte sich um eine pauschal gebuchte Nilkreuzfahrt. Von 40 Mitgliedern einer Reisegruppe erkrankten nach und nach 30 Personen an ähnlichen Symptomen: Durchfall, Magen-und Darmkrämpfe, Schüttelfrost, Gliederschmerzen.

Vor allem die Schilderungen der Betroffenen und Zeugen beeindruckten den Richter: Von den Gästen benutzte Gläser und Besteck wurden an Bord in einem mit Wasser gefüllten Sektkübel gereinigt, die Gläser anschließend vom Bordpersonal mit gebrauchten Servietten poliert. Dies Servietten waren zuvor von den Tischen der Gäste eingesammelt worden.

Für das Gericht stand fest, dass der Pauschalreisende durch die Hygienemängel schwer erkrankt sei. Er erhielt knapp 40 % des Reisepreises zurück und dazu ein Schmerzensgeld.

AG Solingen, Urteil vom 01.09.2010 Az. 14 C 143/09

BGH entscheidet wieder für die Versicherungsnehmer !

Bloged in Aktuelles,Urteile,Versicherungsrecht by Rechtsanwalt Michael Schulte Beckhausen, Fachanwalt für Versicherungsrecht Dienstag November 22, 2011

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich ein bahnbrechendes, verbraucherfreundliches Urteil gesprochen.
Wenn es der Versicherer unterlassen hat, einen sogenannten Altvertrag (vor 2008 abgeschlossen) an das neue VVG anzupassen, kann sich der Versicherer im Schadensfall nicht darauf berufen, dass der Versicherungsnehmer gegen vertragliche Obliegenheiten verstoßen hat.

Im entschiedenen Fall hatte ein Gebäudeversicherer die Regulierung eines Leitungswasserschadens mit der Begründung verweigert, dass der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit zur regelmäßigen Kontrolle des leerstehenden Gebäudes und zur Entleerung aller wasserführenden Anlagen grob fahrlässig verletzt habe.
Der BGH entschied jetzt, dass ein Versicherer, der die gesetzliche Möglichkeit der Anpassung seiner Versicherungsbedingungen bei Altverträgen nicht genutzt habe, sich im Schadensfall nach dem 01.01.2009 nicht auf die in den alten Bedingungen enthaltenen Klausel zur Leistungsfreiheit berufen könne, nach der der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit zur Leistungsfreiheit berechtigt sei.

Das Gericht hat entschieden, dass die Versicherung den gesamten Schaden bezahlen muss.

BGH IV ZR 199/10, verkündet am 12.10.2011

BGH: Das Erbrecht nichehelicher Kinder

Bloged in Erbrecht,Urteile by Rechtsanwalt Karsten Stickeler Freitag November 4, 2011

Der Bundesgerichtshof hat am 26. Oktober 2011 entschieden, dass die vor dem 01. Juli 1949 geborenen unehelichen Kinder auch weiterhin nicht mit ihrem Vater verwandt gelten, wenn der Erbfall vor dem 29. Mai 2009 eingetreten ist. In diesen Fällen kommen solche nichtehelichen Kinder nicht als gesetzliche Erben ihrer Väter in Betracht.

Bis zur Einführung des Nichtehelichengesetzes am 30. Juni 1970 galten nichteheliche Kinder als nicht mit ihrem Vater verwandt und haben diese somit nicht gesetzlich beerben können. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG alter Fassung hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. Kinder, die nach diesem Stichtag geboren wurden, galten als mit ihren Vätern verwandt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 festgestellt, diese Praxis könne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeinträchtigen und diskriminierend sein (Art. 14 EMRK). Mit Blick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. – rückwirkend – für ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben.

Der BGH hat nun entschieden, dass die Beibehaltung der Stichtagsregelung für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009 weiterhin Geltung hat und nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Benachteiligung der vor dem 01. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. Das Vertrauen eines Erblassers, dass seine unehelichen Kinder nicht seine gesetzlichen Erben seien, sei erst durch den oben genannten Beschluss des Europäischen Gerichtshofs erschüttert worden und daher ab diesem Beschluss nicht mehr berechtigt. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Stichtagsregelung auch für Erbfälle vor dem Beschluss aufzuheben, lasse sich dem Beschluss nicht entnehmen.

In der erbrechtlichen Praxis bedeutet diese Entscheidung des BGH, dass weiterhin für erbrechtliche Fälle vor dem 29. Mai 2009 darauf zu achten ist, ob nichteheliche Kinder vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden und somit nicht der gesetzlichen Erbfolge nach ihren Vätern unterliegen.

Quelle: Pressemitteilung BGH

EuGH: Der Begriff der Flugannullierung ist weit auszulegen

Bloged in Urteile by Rechtsanwalt Karsten Stickeler Mittwoch Oktober 19, 2011

Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit folgendem Fall zu beschäftigen:

Die Kläger buchten einen Flug von Paris nach Vigo in Spanien. Zwar startete der Flieger pünktlich, musste aber wegen eines technischen Defektes nach dem Start nach Paris zurückkehren. Dort wurden die Kläger auf  am folgenden Tag stattfindende Flüge umgebucht, aber nur einer von ihnen erhielt Unterstützungsleistungen seitens der Fluggesellschaft. Teilweise wurden die Kläger nach Porto befördert und mussten von dort ein Taxi nach Vigo nehmen.

Die Kläger machten gerichtlich jeweils 250 Euro für die Annullierung des Fluges geltend und – soweit angefallen – 170 Euro für die Taxifahrt. Darüber hinaus verlangten sie pro Person 650 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens und den Ersatz weiterer Schäden aufgrund der unterbliebenen Betreuungsleistungen.

Der EuGH entschied, dass der Begriff der Flug-Annulierung weit auszulegen sei. Er betreffe nicht nur den Fall, dass ein Flug gar nicht statt finde, sondern auch den, dass ein Flugzeug zwar pünktlich starte, aber dann umkehren müsse und den Zielflughafen nicht erreiche. Dies habe zur Folge, dass der Flug in seiner ursprünglich vorgesehenen Form nicht als durchgeführt betrachtet werden könne.

Zweitens stellt der Gerichtshof klar, dass der Begriff „weiter gehender Schadensersatz“ es dem nationalen Gericht ermöglicht, Ersatz für den wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen immateriellen Schaden zu gewähren, und zwar unter den Voraussetzungen des Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts.

Ebenfalls stehe den Fluggästen bei unterbliebener Betreuungsleistungen der Fluggesellschaft hieraus ein Schadensersatzanspruch zu.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, C-83/10

Verwaltungsgericht Köln: Die “Kulturförderabgabe” ist rechtmässig

Bloged in Aktuelles,Urteile by Rechtsanwalt Karsten Stickeler Donnerstag Juli 21, 2011

In einem Urteil vom 06.07.2011 hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass die “Kulturförderabgabe”, im Volksmund besser bekannt als “Bettensteuer”, rechtmässig ist.

Seit dem 1. Oktober 2010 werden in Köln alle entgeltlichen Beherbergungen in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Privatzimmern,Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels sowie auf Campingplätzen, Schiffen und ähnlichen Einrichtungen besteuert. Der Abgabensatz beträgt 5 Prozent des vom Gast für die Beherbergung aufgewendeten Betrages. Die Kulturförderabgabe wurde von der Stadt Köln als Maßnahme zur Verringerung des städtischen Haushaltsdefizits beschlossen. Sie ist von den Betreibern der Beherbergungsbetriebe zu zahlen, diese können die Kosten wiederum auf die Gäste abwälzen.

Hiergegen klagte die Betreiberin eines Hotels in Köln mit der Auffassung, der Stadt Köln fehle die rechtliche Kompetenz, eine solche Abgabe zu erheben, da eine Vergleichbarkeit mit der vom Bund erhobenen Umsatzsteuer bestehe. Zudem sei es widersprüchlich, wenn auf Bundesebene die Umsatzsteuer für Hotelbetriebe auf 7 % gesenkt worden sei und nun die Stadt Köln diesen Vorteil wieder abschöpfen wolle.

Das Verwaltunsgericht geht jedoch davon aus, dass es sich um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer handele. Die Stadt Köln sei weder bundes- noch landesrechtlich an deren Erhebung gehindert. Zudem sei die Kulturförderabgabe nicht mit der Umsatzsteuer und stehe auch nicht dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz entgegen.

Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. Ausdrücklich hat das Verwaltungsgericht wegen der Bedeutung der Sache die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen.

VG Köln, Urteil vom 06.07.2011, Aktenzeichen: 24 K 6736/10

Kein Whirlpool für 1 Euro…

Bloged in Urteile by Rechtsanwalt Karsten Stickeler Mittwoch Juli 13, 2011

Das Landgericht Köln hatte sich mit folgendem Fall zu beschäftigen:

Ein gewerblicher Anbieter erstellte bei der Internetauktionsplattform “Ebay” ein Angebot eines Whirlpools. Angebote auf dieser Plattform können als “Gebote” oder als “Sofort-Kaufen” deklariert werden. In dem einen Fall wird der Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden abgeschlossen, in dem anderen Fall erhält derjenige, der den geforderten Preis sofort zahlt, den Zuschlag. Besagter Anbieter stellte nun den Whirlpool bei einem Neupreis von 8.000,00 Euro als ein “Sofort-Kaufen”-Angebot für 1 Euro ein.

Es fand sich auch zügig ein Käufer, der nun die Lieferung des Whirlpools für 1 Euro zzgl. Versandgebühren verlangte. Dies wollte der Anbieter nicht einsehen und verweigerte die Erfüllung des Kaufvertrages.

Das Landgericht Köln gab dem Anbieter Recht. Der Verkäufer habe die beiden Angebotsarten bei Ebay verwechselt und daher stehe ihm ein Anfechtungsrecht zu. Tatsächlich habe der Anbieter ein Startgebot von 1 Euro eingeben wollen. Aus den Umständen des Einzelfalls ergebe sich, dass ein sogenannter objektiver Dritter hätte erkennen müssen, dass der Anbieter nicht einen neuen Whirlpool im Wert von 8.000,00 Euro für 1 Euro hätte verkaufen wollen. Dafür spreche auch, so dass Landgericht, dass der Verkäufer in seinem Angebot eine Anzahlung in Höhe von 15 % des Verkaufspreises bei Vertragsschluss gefordert habem bevor der Pool versandt werde. Dies ergäbe bei einem Verkaufswert von 1 Euro keinen Sinn.

Landgericht Köln, Urteil vom 30.11.2010, Aktenzeichen: 18 O 150/10

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