Ehescheidung international
Die Mitglieder der Europäischen Union haben vereinbart, im Bereich des Rechts auf Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung der Ehe verstärkt zusammenzuarbeiten. Seit dem 30. Dezember 2010 ist diese Verordnung in Kraft. Bedeutsam ist bei dieser Verordnung die Möglichkeit, das auf die Ehescheidung anwendbare Recht zu wählen. Dabei können die Ehegatten zwischen 4 verschiedenen Rechtssystemen eine Wahl treffen:
1.
Es kann das Recht des Staates gewählt werden, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
2.
Es kann das Recht des Staates gewählt werden, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
3.
Eine weitere Wahlmöglichkeit besteht auch für das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt oder
4.
das Recht des Staates des angerufenen Gerichtes.
Es besteht auch die Möglichkeit, die Rechtswahl zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes zu vereinbaren oder zu ändern. Möglich ist sogar im laufenden Verfahren die Rechtswahl vor dem Gericht durch entsprechende Erklärung zu Protokoll zu treffen, wenn dies nach dem Recht des Staates möglich ist.
Die Verordnung ist in Europa seit dem 30. Dezember 2010 in Kraft, sie gilt jedoch in den meisten Ländern – auch in Deutschland nach entsprechender Bestätigung durch die gesetzlichen Gremien – erst ab dem 21. Juni 2012.

