Kanzlei Potthast Rechtsanwälte in Köln 

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Erbrecht: Ärzte, Handwerker, Selbständige

Bloged in Erbrecht by Rechtsanwalt Albert Potthast, Fachanwalt für Erbrecht Sonntag Februar 12, 2012

Mitgesellschafter einer Arztpraxis, eines Handwerkunternehmens oder einer sonstigen Firma müssen wissen, dass sich ihr Gesellschaftsanteil nicht automatisch so vererbt, wie ihr sonstiges Vermögen. Gesellschaftsrecht geht hier vor Erbrecht.  Daher sind besondere Regeln zu treffen um auch hier sicher zu stellen, was im Falle des Todes eines Mitunternehmers für dessen Erben best möglich erfolgen soll.

2012: Start des zentralen Testamentsregisters in Deutschland

Bloged in Aktuelles,Erbrecht by Rechtsanwalt Karsten Stickeler Montag Januar 30, 2012

Bisher, d.h. vor dem 01.01.2012, wurden hinterlegte Testamente  bei den Geburtsstandesämtern registriert. In einem Sterbefall wurde im Normalfall auch das Geburtsstandesamt informiert, welches wiederum dann das zuständige Nachlassgericht informiert, ob und wo eine letztwillige Verfügung hinterlegt ist.

Aufgrund gesetztlicher Regelung im Jahr 2010 wurde zum 01.01.2012 bei der Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister eingerichtet. Es tritt an die Stelle der bisherigen Testamentsverzeichnisse der Standesämter und der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin. In das Zentrale Testamentsregister werden Verwahrangaben zu allen erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen, die sich in amtlicher Verwahrung befinden.

In einem Sterbefall wird auch das Zentrale Testamentsregister informiert. Die Bundesnotarkammer wiederum benachrichtigt dann die jeweilige Verwahrstelle und das zuständige Nachlassgericht auf elektronischem Wege.

Bis zum Jahr 2016 sollen alle bestehenden Verwahrangaben in das Zentrale Testamentsregister überführt werden.

Die Einführung eines zentralen Registers bedeutet eine Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen und sichert das Auffinden amtlich verwahrter erbfolgerelevanter Urkunden. Bei jedem Sterbefall wird das Register geprüft und so gewährleistet, dass jede registrierte Urkunde im Nachlassverfahren Beachtung findet.

Zu beachten ist, dass im Zentralen Testamentsregister nur notarielle Urkunden und solche eigenhändige Testamente registriert werden, die in besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben werden. Eine Registrierung der letztwilligen Verfügungen, die daheim aufgehoben werden, ist nicht möglich.

BGH: Das Erbrecht nichehelicher Kinder

Bloged in Erbrecht,Urteile by Rechtsanwalt Karsten Stickeler Freitag November 4, 2011

Der Bundesgerichtshof hat am 26. Oktober 2011 entschieden, dass die vor dem 01. Juli 1949 geborenen unehelichen Kinder auch weiterhin nicht mit ihrem Vater verwandt gelten, wenn der Erbfall vor dem 29. Mai 2009 eingetreten ist. In diesen Fällen kommen solche nichtehelichen Kinder nicht als gesetzliche Erben ihrer Väter in Betracht.

Bis zur Einführung des Nichtehelichengesetzes am 30. Juni 1970 galten nichteheliche Kinder als nicht mit ihrem Vater verwandt und haben diese somit nicht gesetzlich beerben können. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG alter Fassung hielt diesen Ausschluss zum Nachteil vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder aufrecht. Kinder, die nach diesem Stichtag geboren wurden, galten als mit ihren Vätern verwandt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 festgestellt, diese Praxis könne das auch nichtehelichen Kindern zustehende Recht auf Achtung ihres Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beeinträchtigen und diskriminierend sein (Art. 14 EMRK). Mit Blick hierauf hat der deutsche Gesetzgeber im April 2011 die Stichtagsregelung in Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. – rückwirkend – für ab dem 29. Mai 2009 eingetretene Erbfälle aufgehoben.

Der BGH hat nun entschieden, dass die Beibehaltung der Stichtagsregelung für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009 weiterhin Geltung hat und nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Benachteiligung der vor dem 01. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. Das Vertrauen eines Erblassers, dass seine unehelichen Kinder nicht seine gesetzlichen Erben seien, sei erst durch den oben genannten Beschluss des Europäischen Gerichtshofs erschüttert worden und daher ab diesem Beschluss nicht mehr berechtigt. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Stichtagsregelung auch für Erbfälle vor dem Beschluss aufzuheben, lasse sich dem Beschluss nicht entnehmen.

In der erbrechtlichen Praxis bedeutet diese Entscheidung des BGH, dass weiterhin für erbrechtliche Fälle vor dem 29. Mai 2009 darauf zu achten ist, ob nichteheliche Kinder vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden und somit nicht der gesetzlichen Erbfolge nach ihren Vätern unterliegen.

Quelle: Pressemitteilung BGH

Erbrechtskanzlei Köln

Bloged in Erbrecht by Rechtsanwalt Karsten Stickeler Donnerstag August 11, 2011

“Wer es nicht dem Zufall überlassen will, handelt verantwortungsbewusst, wenn er beizeiten seinen Nachlass regelt. Denn: Der Tod ist gewiss, ungewiss aber die Stunde.”

Auf der Webseite “Erbrechtskanzlei-Koeln.de” informiert die Kanzlei Potthast nun über erbrechtliche Themen.

Erbrechtliche Problematiken nehmen in der anwaltlichen Praxis stetig zu. Oftmals versäumen es Erblasser, vor ihrem Tod eine vernünftige Nachlassregelung zu treffen. Für die potentiellen Erben entsteht so ein erhebliches Konfliktpotential. Das hätte sich aber durch eine testamentarische oder erbvertragliche Regelung vermeiden lassen.

Es kann nur – unabhängig von Alter und Gesundheitszustand – geraten werden, sich rechtzeitig Gedanken zu machen und Vorsorge zu treffen.

Aber auch nach einem Erbfall kann durch eine anwaltliche Beratung Streit verhindert oder zumindest geschlichtet werden. Sollte es dennoch zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, dann hilft ein in erbrechtlichen Fragen versierter Anwalt, die jeweiligen Interessen durchzusetzen.

Der Wegfall des Ehegattenerbrechts

Bloged in Erbrecht by Rechtsanwalt Karsten Stickeler Mittwoch Mai 18, 2011

Immer mehr Ehepaare entscheiden sich dazu, sich nach der Trennung nicht scheiden zu lassen. Dies kann verschiedene Gründe haben. Unabhängig von der Länge der Trennung gelten sie erbrechtlich weiterhin als verheiratet, so dass im Falle des Todes die Regelungen, die auch für Ehegatten gelten, zur Anwendung kommen. Dies bedeutet, dass der getrennt lebende Ehepartner weiterhin gesetzlicher Erbe ist. Ist ein Testament vorhanden, indem der Ehepartner enterbt ist, dann kann er Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Um dies zu verhindern, besteht die Möglichkeit sich beispielsweise im Rahmen eines Erbvertrags mit Pflichtteilsverzicht so zu einigen, dass der überlebende Ehepartner weder Erbe wird noch ihm ein Pflichtteil zusteht. Ist eine Einigung nicht möglich, verbleibt nur die Möglichkeit, die Ehescheidung zu betreiben.

Stirbt der Erblasser  bevor der Scheidungsbeschluss rechtskräftig wird, gilt die Ehe als nicht geschieden. Das Ehegattenerbrecht kann aber bereits nach § 1933 BGB ausgeschlossen sein. Das ist dann der Fall, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Diese Vorschrift berücksichtigt folglich, dass die Parteien oftmals keinen Einfluss auf die Dauer des Scheidungsverfahrens haben. Der Gesetzgeber sieht es als unbillig an, dass ein Ehepartner Erbe oder Pflichtteilsberechtigter wird, obwohl sich der Erblasser von ihm scheiden lassen wollte und die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren, allerdings das Scheidungsverfahren noch lief.

In formeller Hinsicht muss unterschieden werden, ob der Erblasser selber die Scheidung beantragt oder ob die andere Partei dies getan hat. Hat der Erblasser die Scheidung beantragt, dann muss der ordnungsgemäße Scheidungsantrag vor dem Tod des Erblassers der anderen Partei zugestellt worden sein. Stirbt der Erblasser nach Einreichung des Scheidungsantrages aber vor Zustellung an den Gegner, dann bleibt das Ehegattenerbrecht bestehen.

Hat hingegen der andere Ehepartner die Scheidung beantragt, dann kommt es darauf an, ob der Erblasser diesem Antrag wirksam zugestimmt hat. Hat der Erblasser dies weder durch seinen Anwalt schriftlich noch selber in der mündlichen Verhandlung persönlich erklärt, kann der Ehepartner seinen Scheidungsantrag zurückziehen, so dass das Ehegattenerbrecht wieder auflebt.

Ebenfalls müssen die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe vorliegen. Das bedeutet, dass die Ehe  gescheitert sein muss. Bei einer langen Trennungszeit über drei Jahre ist dies unproblematisch, da das Scheitern der Ehe damit fest steht. Sind die Ehepartner bereits mindestens ein Jahr getrennt und möchten beide geschieden werden, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Ansonsten musste derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, die für ein Scheitern der Ehe sprechen. Beträgt der Trennungszeitraum noch kein Jahr, müssen für eine Ehescheidung  besondere Härtegründe vorliegen.

Sind die Voraussetzungen des § 1933 BGB gegeben, wird der überlebende Ehepartner jedenfalls nicht gesetzlicher Erbe. Ist der Ehepartner durch Testament als Erbe eingesetzt kommt es darauf an, ob es dem Willen des Erblassers zu entnehmen ist, dass die Erbeneinsetzung auch nach Scheidung der Ehe Bestand haben soll. In der Regel wird eine solche testamentarische Erbeneinsetzung aber wirkungslos sein.

Unberücksichtigt von dem Wegfall des Ehegattenerbrechts bleiben allerdings Unterhaltsansprüche sowie der Anspruch auf Zugewinnausgleich.

Um Streitigkeiten und Unsicherheiten nach dem Tode zu verhindern ist somit jedem Erblasser zu raten, rechtzeitig Regelungen für den Todesfall zu treffen.

BGH: Tatsächlicher Verkaufspreis maßgeblich für Pflichtteil

Bloged in Erbrecht,Urteile by Rechtsanwalt Karsten Stickeler Donnerstag März 17, 2011

 

Im deutschen Recht sichert der Pflichtteil denjenigen nahen Angehörigen, die von einem Erblasser ganz oder teilweise enterbt wurden, einen Teil des Nachlasses zu. Kindern, Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern steht somit eine wirtschaftliche Teilhabe an dem Nachlass zu. Konkret handelt es sich um die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wobei der Pflichtteil auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet ist.

Das bringt mit sich, dass oftmals über die Werte des Nachlasses gestritten wird, wenn Grundstücke oder (wertvolle) Gegenstände zum Nachlass gehören und der Erbe den Pflichtteilsberechtigten auszahlen muss.

Laut der gesetzlichen Regelung in § 2311 BGB muss der Wert des Nachlasses geschätzt werden. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 25.11.2010 (IV ZR 124/09) entschieden, dass sich die Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten Nachlassgegenständen am tatsächlich erzielten Kaufpreis orientiert und nicht am Schätzwert.

Das bedeutet, dass grundsätzlich ein Wertgutachten o.ä. unerheblich, sondern der tatsächlich erzielte Erlös maßgeblich für eine Berechnung des Pflichtteils ist. Dies gilt allerdings nur, wenn keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, der Nachlassgegenstand beispielsweise erkennbar unter Wert veräußert wurde, um den Pflichtteilsberechtigten zu benachteiligen.

Dies gilt unabhängig davon, ob der tatsächliche Verkaufserlös über oder unterhalb eines durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwertes liegt.

Der Pflichtteilsberechtigte muss im Streitfall diejenigen Faktoren, die den Wert eines Nachlassgegenstandes im Zeitpunkt des Erbfalls bestimmen, darlegen und beweisen.

Mit seiner Entscheidung beendet der BGH die Unsicherheit, ob der durch ein Sachverständigengutachten ermittelte Schätzwert oder der tatsächliche Verkaufswert maßgeblich für die Bemessung des Pflichtteils ist. Die beteiligten Parteien können sich unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung nicht weiterhin auf die für ihre Position günstige Wertermittlungsmethode stützen, denn die wirtschaftliche Verwertbarkeit ist grundsätzlich nunmehr alleinige Maßschnur.

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