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Fragen im Antragsformular dürfen nicht verwirrend sein

Bloged in Aktuelles,Urteile,Versicherungsrecht by Rechtsanwalt Michael Schulte Beckhausen, Fachanwalt für Versicherungsrecht Freitag Januar 6, 2012

Wie Versicherer sich ihrer Leistungspflicht entziehen!

 

Häufig stützen Versicherungsunternehmen ihre Leistungsverweigerung darauf, dass der Versicherungsnehmer angeblich Fragen im Versicherungsantrag falsch oder unvollständig beantwortet habe.

Die Fragen dürfen aber nicht verwirrend sein und die die vorgegebenen Antworten müssen auch zu den Fragen passen. Je unklarer eine Frage formuliert ist, umso weniger wird dem Befragten eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zur Last fallen, und je schwieriger eine Frage zu beantworten ist, umso geringer ist möglicherweise der Verschuldensgrad, wenn sie nicht richtig beantwortet wurde.

Das OLG Stuttgart hat dies für eine besonders verschachtelte Frage entschieden:

“Nahmen und nehmen Sie Drogen, Betäubungs- oder Rauschmittel? Wurden oder werden Sie wegen der Folgen von Alkoholgenuss beraten oder behandelt?”

Der Antragsteller muss sich beim Anhören oder Lesen zunächst Gedanken machen, ob und worin der Unterschied zwischen Drogen, Betäubungs- oder Rauschmitteln liegt. Dann muss er im Gedächtnis behalten, dass am Anfang in der Vergangenheitsform gefragt wurde, also nicht nur nach der gegenwärtigen Situation gefragt wird. Wird die anschließende Frage sofort im Anschluß gestellt, wird das Erinnerungsvermögen an die erste Frage bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer überfordert. Dies erst recht, wenn mit “Ja” zu antworten ist ,auch wenn dies nur für eine der Fragen richtig ist.

Fazit:

Auf die vermeintliche falsche Beantwortung einer derartigen Frage kann die Versicherung ihre Leistungsverweigerung nicht stützen!

OLG Stuttgart, VersR 2008, 197

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