Versicherungsmakler kann ausbleibende Provisionen nicht mittels AGB vom Verbraucher zurückholen

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Für ihre Dienste bei der Vermittlung und Pflege von Versicherungsverträgen erhalten Makler vom Versicherer Provisionen, die sich an den Versicherungsprämien und der Art des Vertrages orientieren. Wird der vermittelte Vertrag vorzeitig beendet bleiben diese aus oder müssen teilweise sogar zurückerstattet werden.

Für den Versicherungsmakler kann dies dazu führen, dass sicher geglaubte Einnahmen aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, ausfallen. Um dieses Ausfallrisiko auszuschließen, hatte sich ein Versicherungsmakler entschieden, seine Kunden im Kleingedruckten seiner Maklerverträge zu verpflichten, ihm im Falle eines solchen Stornos die ausbleibenden Provisionen zu erstatten.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers sind, wie das Landgericht Leipzig (Az. 08 O 321/16) feststellte nichtig.
Ein Verbraucher hatte nach einiger Zeit bei seiner Versicherung eine Prämienreduzierung beantragt und erhielt dann vom Makler Rechnungen über ausgefallenen Provisionen in Höhe von 2.300,00 €. Der Makler berief sich auf seine AGB. Da diese allerdings mit dem geltenden Vermittlerrecht nicht vereinbar waren, wurde dem Makler nun untersagt die Klauseln weiter zu verwenden.

Das Vermittlerrecht ist in den letzten Jahren immer stärker reguliert worden und stellt Versicherungsmakler aber auch Verbraucher regelmäßig vor neue Herausforderungen. Bei Fragen zu Maklerverträgen und Provisionsansprüchen sollten Sie sich daher an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht wenden.

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