Unfälle bei einer Pauschalreise – Haftung des Veranstalters

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Bieten Reiseveranstalter selbst am Ferienort Ausflüge an, müssen diese für die Teilnehmer gefahrlos sein.

Bei einem angebotenen Kamelritt bei Beduinen war dies offensichtlich nicht der Fall. Der Kameltreiber hatte seine Tiere zwar dazu gebracht, sich auf den Boden zu setzen. Doch während der Urlauber aufsteigen wollte, war der Einheimische weggegangen. Das Kamel erhob sich sofort. Der Reisende hatte noch ein Bein in der Luft und versuchte sich vergeblich, irgendwo festzuhalten.   Der Kameltreiber fasste ihn noch beim Arm. Doch der Gast kippte nach vorne, schlug auf den Metallbügel des Sattels auf und sich dabei einen komplizierten Beckenbruch zu. Folgen waren der Rücktransport nach Deutschland, Operationen, weitere Komplikationen und andauernde Beeinträchtigungen.

Dafür hat das OLG Koblenz dem Urlauber eine Schmerzensgeld von 15.000 € und 1100 € Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zugesprochen. Denn es sollte sich noch eine insgesamt einwöchige Rundreise anschließen. Der Reiseveranstalter haftet für seine Erfüllungsgehilfen. Er hätte also ein sicheres/gefahrloses Aufsteigen beziehungsweise Absitzen auf dem Reitkamel gewährleisten müssen.

Wichtig ist im Streitfall  der Nachweis, dass der Ausflug durch den Reiseveranstalter selbst oder jedenfalls durch die örtliche Reiseleitung organisiert worden ist.Vor Ort sollte man sich also noch um entsprechende Beweismittel bemühen.

 

 

OLG Koblenz Urteil vom 04.11.2013, Az. 12 U 1296/12

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