Umfassender Erbverzicht gegen Überlassung eines Sportwagens ist sittenwidrig

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Um seinen Sohn weitgehend vom Erbe auszuschließen, schloss ein Vater mit diesem kurz nach dessen 18. Geburtstag einen notariell beurkundeten Vertrag. Der Sohn verzichtet umfassend auf sein Erbrecht und sollte dafür nach seinem 25. Geburtstag den Sportwagen des Vaters erhalten. Allerdings das auch nur, wenn wer bis dahin eine Ausbildung zum Zahntechnikergesellen und Zahntechnikermeister mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen haben sollte.
Der Sohn war seit der Scheidung der Eltern, als er noch ein Kleinkind war, bei seiner Mutter aufgewachsen. Kurz vor Erreichen der Volljährigkeit brach er die Schule ab und zog zu seinem Vater, der als Zahnarzt praktizierte. Er begann dort eine Ausbildung zum Zahntechniker. Für den vom Vater zu dieser Zeit zu einem Preis von ca. 100.000,00 € angeschafften Sportwagen, Nissan GTR X, begeisterte er sich besonders.
Kurz nach der Beurkundung bereute der Sohn den Erbverzicht, brach die Ausbildung ab und kehrte zu seiner Mutter zurück. Er klagte auf Feststellung, dass der notarielle Vertrag sittenwidrig und damit nichtig ist. Er bekam sowohl in erster als auch in zweiter Instanz Recht.
Das OLG Hamm (Urteil vom 08.11.2016, Az. 10 U 36/15) stellte fest, dass der geschäftsgewandte Vater hier die jugendliche Unerfahrenheit seines Sohnes und dessen Begeisterung für den Sportwagen gezielt ausgenutzt hatte, um einen umfassenden Erbverzicht gegen eine geringe Abfindung zu erreichen. Die Bedingung, einer erfolgreichen Ausbildung knebelte den Sohn noch zusätzlich. Das Gericht erkannte daher ein sittenwidriges Ungleichgewicht in den gegenseitigen Leistungen. Zudem hatte der Vater geschickt den Notartermin vorbereitet und kurz nach dem 18. Geburtstag gelegt, so dass der Sohn zunächst von einem Geburtstagsgeschenk ausging und es ihm, als er dann in den Amtsräumen des Notars war, auch emotional erschwert wurde, den vom Vater gewünschten Vertrag abzulehnen.
Dieser Fall zeigt deutlich, dass auch auf den ersten Blick wirksame Erb-und Pflichtteilsverzichte erfolgreich angegriffen werden können. Zu allen Fragen rund um den Erb-oder Pflichtteilsverzicht empfehlen wir daher anwaltlichen Rat einzuholen.

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