OLG Hamm: Zur Bindungswirkung im gemeinschaftlichen Testament

, ,

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sich erneut mit der sog. Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testamentes zu befassen.

Der Sachverhalt lag so, dass die Eheleute bereits 1980 ein formwirksames Ehegattentestament verfasst hatten, in welchem sie sich u.a. „gegenseitig zum Erben“ eingesetzt haben. Nacherben sollten die gemeinsamen Kinder A und C werden. Weiterhin sollte der überlebende Ehegatte „befreiter Vorerbe“ sein.

In einem notariellen Vertrag verzichtete C sodann aufgrund von Vorempfängen zu Gunsten von A auf ihr Nacherbenrecht und auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht.

Die überlebende Ehefrau machte nach dem Tode ihres Mannes ein Testament zu Gunsten ihrer Tochter B, die zuvor nicht als Erbin eingesetzt war, sowie zu Gunsten der Tochter von C, also der Enkelin Y.

Das Gericht, hat nun entschieden, dass die Ehefrau dieses neue Testament nicht wirksam hatte errichten können. Hieran war sie durch das bindend gewordene Testament aus dem Jahr 1980 gehindert. Der A ist auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testamentes der Eheleute in Verbindung mit dem von seiner Schwester C in der notariellen Urkunde erklärten Zuwendungsverzicht Alleinerbe nach der Erblasserin geworden. Der Zuwendungsverzicht erstreckt sich dabei auch auf die Tochter der C, alo die Y.

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament zwei Kinder als Schlusserben eingesetzt und schließt der überlebende Ehegatte mit einem dieser Kinder einen entgeltlichen Zuwendungsverzicht mit Erstreckung auf dessen Abkömmlinge, so bezieht sich die Bindungswirkung der Schlusserbeinsetzung für den überlebenden Ehegatten im Zweifel auch auf den Erbteil, der dem anderen Kind infolge des Zuwendungsverzichtes angewachsen ist.

OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2015 – Aktenzeichen I-15 W 503/14

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert