Neues in der gesetzlichen Pflegeversicherung

Zum 01.01.2017 ist mit dem Pflegestärkungsgesetz  II die Neufassung des SGB XI in Kraft getreten.

Die gesetzliche Definition der Pflegebedürftigkeit wurde geändert. Aus 15 Verrichtungen der Grundpflege wurden 64 Kriterien der zu beurteilenden Lebensbereiche. Davon sind 35 Kriterien mit einer 4-stufigen Skala hinterlegt, macht 140 neue Definitionen ( § 14 SGB XI). Maßgeblich für die Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen, die in sechs Module gegliedert sind.

Vorläufig von größter Bedeutung sind die Übergangsregelungen und der Besitzstandsschutz.

Es wurden automatische Zuordnungen von alter Pflegestufe zum neuen Pflegegrad vorgesehen; bei bereits feststehender eingeschränkter Alltagskompetenz kann es auch zu einem doppelten Stufensprung kommen.

Da die automatische Überleitung in der stationären Pflege nur in einigen Konstellationen zu erhöhten Leistungsbudgets und der wesentlichen Fallgruppe des Übergangs von Pflegestufe I in Pflegegrad 2 sogar zu einer Leistungseinbuße von 28 % führt, ist der Besitzstandsschutz von besonderer Bedeutung. Ist bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in der vollstationären Pflege der einrichtungseinheitliche Eigenanteil im Januar 2017 höher als der individuelle Eigenanteil vor der Umstellung im Dezember 2016, so ist zum Leistungsbetrag von Amts wegen ein Zuschlag in Höhe der Differenz von der Pflegekasse an die Pflegeeinrichtung zu zahlen.

Diese Regelung gilt auch entsprechend für Versicherte der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

 

Sollte es Probleme oder Unklarheiten mit Pflegeversicherung oder Pflegeeinrichtung geben, lasse Sie sich anwaltlich beraten!

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