Kann man die Ausschlagung einer Erbschaft rückgängig machen? Anfechtung der Ausschlagung

Eine Erbschaft kann durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung ausgeschlagen werden. Das passiert häufig dann, wenn befürchtet wird, dass der Nachlass überschuldet ist und unbedingt vermieden werden soll, dass man auch noch für fremde Schulden aufkommen soll. Wenn sich dann später herausstellt, dass der Nachlass doch nicht überschuldet war, würde man das Erbe doch lieber angetreten haben. Dann ist zu prüfen ob und wie die Ausschlagung wieder rückgängig gemacht werden kann.
Dies ist nicht ohne weiteres möglich. Es muss ein beachtlicher Irrtum vorgelegen haben. Nur dann kann man die Ausschlagungserklärung gestützt auf den Irrtum anfechten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses beachtlich sein kann und die Anfechtung rechtfertigen kann. Die Anforderungen an den Erben, der seine Ausschlagung anfechten will, sind jedoch hoch. Er muss sich zunächst einmal bemühen, sich einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen. Dann muss ihm gleichwohl ein Irrtum unterlaufen sein, so dass er bei der Ausschlagung eine falsche Vorstellung über die Nachlasszusammensetzung hatte. Hierzu hat das OLG Köln jüngst (Beschluss vom 28.09.2016 Az. 2 Wx 372/16) entschieden, dass eine reine „Unsicherheit über die Nachlasszusammensetzung“ noch keinen zur Anfechtung rechtfertigenden Irrtum begründet.
In dem vom OLG Köln entschiedenen Fall hatte eine Erbin, die Erbschaft mit der Begründung ausgeschlagen, dass ihr die Vermögensverhältnisse des Erblassers nicht bekannt seien und ein weiterer Erbe erklärt habe, er wolle ausschlagen, so dass sie davon ausgehe, dass der Nachlass überschuldet sei. Später stellte sich heraus, dass der Nachlass werthaltig war. Die Ausschlagung wurde in diesem Fall ohne Erfolg angefochten. Um sich zu irren muss man sich irgendeine Vorstellung gemacht haben und dann zu einer falschen Erkenntnis gekommen sein. Die Erbin erklärte, dass sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers nicht kannte. Nichtwissen ist aber kein beachtlicher Irrtum. Die Erbin konnte zudem nicht nachweisen, dass sie sich überhaupt bemüht hatte, zu erfahren wie sich der Nachlass zusammensetzte.
Was folgt daraus?
Eine Ausschlagung kann erfolgreich angefochten werden. Das muss jedoch innerhalb einer kurzen Frist von sechs Wochen geschehen und sorgfältig begründet werden. Es empfiehlt sich daher immer wenn ein Erbe über die Ausschlagung des Erbes nachdenkt oder diese anfechten will Rechtsrat einzuholen.

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