Gesetzliche Krankenkassen – Nach 3 Wochen gilt ein Leistungsantrag als genehmigt

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Gesetzliche Krankenkassen haben über einen Leistungsantrag ihrer Versicherten grundsätzlich innerhalb von drei Wochen zu entscheiden. Kommt die Kasse dem innerhalb dieser gesetzlichen Frist nicht nach, gilt die Leistung als genehmigt (fingierte Genehmigung), wie das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Fällen entschieden hat (Az.: B 1 KR 15/17 R und B 1 KR 24/17 R). Das BSG bestätigte damit eine Entscheidung des saarländischen Landessozialgerichts und hob ein anderslautendes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen auf.

In den verhandelten Fällen hatten die bei der selben Krankenkasse versicherten Frauen beantragt, sie wegen massiver Gewichtsabnahme mit einer Abdominalplastik (Straffung der Bauchhaut) zu versorgen. Doch die Krankenkasse entschied in beiden Fällen nicht zeitgerecht und verweigerte dann verspätet die Leistung. In den zwei Berufungsverfahren hatte sie jeweils vorsorglich die fingierten Genehmigungen zurückgenommen.

Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht entschied. Denn der Gesetzgeber wollte mit der fingierten Genehmigung die Rechte der Patientinnen und Patienten gezielt verbessern. Er schützt damit bewusst das Interesse aller Berechtigten an zeitgerechten Entscheidungen der Krankenkassen.

 

Bundessozialgericht, Urteile vom 07.11.2017, Az. B 1 KR 15/17 R usw.

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