„Gesetzliche Erbfolge“ keine bindende Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament

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Enthält ein gemeinschaftliches Ehegattentestament die Formulierung ʺNach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.ʺ kann unklar sein, ob die Eheleute hiermit verbindlich die gesetzliche Erbfolge nach dem Letztversterbenden festlegen wollten, so die Richter am Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im Alter von 93 Jahren verstorbene Erblasserin hatte 1987 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet. In diesem hatten sich die Ehegatten wechselseitig zu Erben des Erstversterbenden eingesetzt und in Bezug auf den Tod des Letztversterbenden die Formulierung ʺNach dem Tod des Letztversterbenden soll die gesetzliche Erbfolge eintreten.ʺ aufgenommen.
Nach dem Tode ihres Mannes errichtete die Ehefrau ein weiteres Testament, in dem sie unter anderem eine Testamentsvollstreckung durch einen vom Amtsgericht zu ernennenden Testamentsvollstrecker anordnete.

Nach dem Tode der Erblasserin ernannte das Nachlassgericht einen Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker. Gegen diese Ernennung wandte sich eine der beiden Töchter mit der Begründung, die Testamentsvollstreckung beeinträchtige ihre Rechtsstellung als Schlusserbin, die in dem gemeinschaftlichen Testament mit bindender Wirkung verfügt worden sei und deshalb durch ein weiteres Testament der überlebenden Mutter nicht mehr wirksam habe eingeschränkt werden können.

Diese Beschwerde blieb erfolglos. Die Richter waren der Auffassung, dass durch das gemeinschaftliche Testament der Eheleute nicht bindend feststehe, dass die beiden Töchter Erbinnen nach der Letztversterbenden würden. In dem Testament fehle eine ausdrückliche Bestimmung der Töchter zu Schlusserben.
Eine solche Bestimmung ergebe sich auch nicht im Wege der Auslegung. Es könne hier die Einsetzung der gesetzlichen Erben als Schlusserben gemeint sein, aber auch nur eine Anerkennung des gesetzlichen Erbrechts oder eine Abstandnahme von der Einsetzung eines testamentarischen Erben. Die bestehende Unklarheit lasse sich im vorliegenden Fall auch nicht durch weitere, bei der Auslegung der Testamentsurkunde zu berücksichtigende Umstände beseitigen, so die Richter.

Mangels verbindlicher Erbeneinsetzung nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten stand es daher der überlebenden Ehefrau frei, eine anderweitige testamentarische Bestimmung treffen können.

Rechtskräftiger Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.09.2015 (15 W 142/15).
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm: https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/12_11_2015_1/index.php

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