Flugverspätungen und Flugzeugvermietung – Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs

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Der BGH hat entschieden, dass der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung nicht gegenüber dem Flugunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat.

 

Anlass der Entscheidung war ein Rechtstreit über eine verspätete Flugreise von Düsseldorf nach Marokko. Gebucht hatten die Passagiere bei Royal Air Maroc. Dass die Airline ihrerseits bei einer spanischen Gesellschaft Maschine und Besatzung mietete, erfuhren die Kunden nicht.

Die Vorinstanzen hatten die Klage auf Ausgleichszahlungen gegen Royal Air Maroc abgewiesen, weil die Kunden die falsche Gesellschaft verklagt hätten. Sie hätten die spanische Airline in Anspruch nehmen müssen, meinten diese Gerichte.

Der BGH hat diese Entscheidungen nun aufgehoben und Royal Air Maroc verurteilt, an jeden Fluggast 400 Euro zu zahlen.

 

BGH, Urteil vom 12.09.2017, Az. X ZR 102/16 und X ZR 106/16

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