Flugverspätung bei Vogelschlag – Zahlt die Fluggesellschaft?

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Nach Ansicht des BGH kann ein durch sogenannten Vogelschlag verursachter Turbinenschaden  eines Flugzeugs, der den Abbruch eines Starts oder den Weiterflug verhindert, einen außergewöhnlichen Umstand im Sinn der Fluggastrechteverordnung begründen.

Die Airline wird aber nur dann von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung frei, wenn sie eine Annullierung oder erhebliche Verspätung des Flugs infolge des Schadens nicht verhindern kann. Dazu muss vorgetragen werden, dass das Unternehmen auf solche Störungen angemessen vorbereitet ist und die im Luftverkehr  üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um Annullierungen und Verspätungen zu vermeiden. Jedenfalls dann, wenn sich des Ausfall im Inland oder in Europa ereignet, muss das Unternehmen schon einiges darlegen, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Da die Flugpläne auf  Kante genäht sind, gelingt der Entlastungsnachweis in de Regel nicht.

Es lohnt sich, mit anwaltlicher Hilfe die Entschädigungsansprüche in einem derartigen Fall weiterzuverfolgen.

BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. X ZR 160/12

 

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