Fiktion der Berufsunfähigkeit

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Wenn bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach ärztlichen Berichten und Gutachten eine mehr als 6-monatige Arbeitsunfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf besteht, ergibt sich eine sogenannte fiktive Berufsunfähigkeit. Wenn der Versicherer in Verkennung seiner eigenen Bedingungen trotzdem eine Leistungszusage verweigert, begeht er einen schweren Fehler. Das gebotene Anerkenntnis wird nämlich fingiert.

Dieser Umstand hat zur Folge, dass der Versicherer verpflichtet ist, die bedingungsgemäßen Leistungen zu erbringen. Von dieser Verpflichtung kann er sich nur durch ein förmliches Nachprüfungsverfahren lösen.

 

LG Dortmund, Urteil vom 06.02.2014, Az. 2 O 249/13

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