EuGH stärkt Fluggastrechte

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Fluggesellschaften müssen im Falle einer größeren Verspätung ihren Passagieren auch bei unerwarteten technischen Problemen eine Entschädigung zahlen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entschieden.

Dem Gericht lag ein Fall zur Entscheidung vor, bei dem ein Flug aus Ecuador nach Amsterdam mit 29-stündiger Verspätung landete. Die Fluggesellschaft hatte daraufhin außergewöhnliche Umstände geltend gemacht. An der Maschine seien mehrere Teile defekt gewesen, für die zunächst Ersatzteile aus den Niederlanden nach Ecuador hätten geliefert werden müssen.

Der Europäische Gerichtshof entschied nun, dass Wartung und technisch einwandfreier Betrieb der Flugzeuge Aufgabe der Fluggesellschaft sei – unabhängig davon, ob das konkrete technische Problem vorhersehbar gewesen sei. Technische Probleme gehören nach Ansicht der Richter beim Flugbetrieb schlicht zum Alltag. Anders sei dies nur, wenn das technische Problem seine Ursache in einem nicht erkennbaren Konstruktionsfehler habe, so die Richter. Fluggäste hätten daher entsprechend der Fluggastrechteverordnung je nach Entfernung das Recht auf Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro.

Diese Ausgleichzahlung werde nur bei tatsächlich außergewöhnlichen Umständen, also höherer Gewalt, nicht geschuldet. Hierunter Falle bspw. das Wetter, Streik oder eine Luftraumsperrung.

Urteil des EuGH vom 17.09.2015 (Aktenzeichen: C 257/14)

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