Ein Dauerbrenner – Entschädigung wegen Flugverspätung

Kommt es zu Flugverspätungen von mehr als  3 Stunden, versuchen die Fluggesellschaften immer wieder, sich den Entschädigungsansprüchen, die sich aus der Verordnung (EG) 261/2004 und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergeben, mit unzutreffenden Argumenten zu entziehen.

Ein immer wieder vorgebrachtes Argument bezieht sich auf die Kollision des jeweiligen Flugzeugs bei Start oder Landung mit einem Vogel.

Würde es sich dabei um einen „außergewöhnlichen Umstand“ handeln, müsste die Gesellschaft keinen Ausgleich leisten.

In einem beim EuGH anhängigen Rechtsstreit hat jetzt der Generalanwalt dazu Stellung genommen.

Nach seiner Ansicht ist die von Tieren ausgehende Gefahr in der Luftfahrt ein bekanntes Phänomen. Es liege gerade nicht „abseits des Gewöhnlichen“.

Vielmehr ergebe sich aus der statistischen Häufigkeit, dass eine Qualifizierung als „außergewöhnlich“ nicht in Betracht komme.

Es ist davon auszugehen, dass der EuGH im Sinne dieses Plädoyers entscheiden wird.

 

Es lohnt sich in jedem Fall einer „großen“ Flugverspätung, Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend zu machen.

 

EuGH, Rechtssache C-315/15, Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.07.2016

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