Auch eine Vorlegung des Flugtermins ist eine Stornierung

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Nicht nur bei Annullierungen oder Verspätungen haben Reisende ein Recht auf Entschädigung nach der VO (EG) 261/2004.

Ein Kunde einer Fluggesellschaft machte einen Entschädigungsanspruch gerichtlich geltend, weil sein Flug von Fuerteventura nach Düsseldorf um neun Stunden vorverlegt worden war. Anders als die Instanzgerichte gab der BGH dem Kläger recht. Wie bei einer Annullierung habe die Airline hier ihre ursprüngliche Flugplanung komplett aufgegeben.

Um eine mit Gründen versehene Grundsatzentscheidung zu vermeiden, hat die Fluggesellschaft die Klageforderung letztlich anerkannt.

 

BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az. X ZR 59/14

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